Beschränkungen der Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung

Mit der Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU soll verhindert werden, dass Konzerngesellschaften mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten mit denselben Einkünften doppelt besteuert werden.

Dies geschieht durch die Abschaffung der Quellensteuer, die andernfalls auf bestimmte grenzüberschreitende Dividenden und andere Gewinnausschüttungen erhoben werden würde und indem das Hoheitsgebiet des Empfängers verpflichtet wird, durch Befreiung oder Gutschrift Abhilfe zu schaffen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist nur weiter gefasst als ihr Titel impliziert, da sie für Beteiligungen von 10 % oder mehr gilt.

Aufgrund von Bedenken, dass diese Richtlinie ausgenutzt werden könnte, um Fälle doppelter Nichtbesteuerung zu schaffen, hat die Europäische Kommission Änderungen vorgeschlagen, um die Anwendung der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2014 einzuschränken. Die vorgeschlagenen Änderungen sind Folgende:

  • die Einführung einer gemeinsamen Regel zur Missbrauchsbekämpfung; und

  • Aufhebung der Steuerbefreiung für Dividenden, die mit hybriden Instrumenten verbunden sind.

Eine Zusammenfassung der Vorschläge ist in einer Pressemitteilung der Kommission enthalten.

Die Vorschläge bedürfen der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Ministerrates. 

Nach der Missbrauchsbekämpfungsregel wird die Dividende so behandelt, als würde sie direkt an die gebietsfremde Gesellschaft gezahlt, sobald eine Gesellschaft zwischen einer in der EU ansässigen Dividendengesellschaft und einer in der Nicht-EU ansässigen Muttergesellschaft wechselt und es für die zwischengeschaltete Gesellschaft keinen anderen Zweck gibt, als Vorteile aus der Richtlinie zu ziehen. Damit wird die Quellensteuerbefreiung nach der Richtlinie verweigert.

Die Steuerbefreiung des Dividendenbelegs erfordert, dass die Zahlung bei der Berechnung der Gewinne der Tochtergesellschaft nicht abzugsfähig ist. Somit fällt ein hybrides Instrument weg, welches so strukturiert ist, dass es eine Ausgabe in der Art von Zinsen für den Zahler, aber eine Dividende für den Empfänger erzeugt und wird so auch nicht mehr von der Richtlinie erfasst. Die Richtlinie wird zudem auch um eine weitere Bestimmung ergänzt, wodurch die Bestimmungen zur Bekämpfung der Steuervermeidung im innerstaatlichen Recht oder in Verträgen nicht durch die Richtlinie außer Kraft gesetzt werden können.

Diese Änderung kann aber nur begrenzte Auswirkungen auf das Vereinigte Königreich haben. Die Änderung der Quellensteuer wird sich nur auf Dividenden an das Vereinigte Königreich auswirken (das Vereinigte Königreich hat bereits seit 1972 keine Dividendeneinbehaltung mehr) und selbst dann wird in vielen Fällen ein DBA zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Territorium einen Quellensteuersatz von Null vorsehen.

In Bezug auf Dividenden, die britische Unternehmen auf Aktien oder andere Instrumente von Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten erhalten, wirkt sich die Änderung auf Einnahmen aus, die nicht unter die Befreiung von den erhaltenen Dividenden des Vereinigten Königreichs fallen (CTA2009 Part 9A). Gruppen mit steuergetriebenen Strukturen, die diese EU-Richtlinie nutzen, müssen ihre Strukturen überprüfen, da Änderungen erforderlich sind. Das BEPS-Projekt zielt auch auf hybride Instrumente ab, so dass weitere Maßnahmen auf internationaler Ebene bevorstehen.

 
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