Vermeidung der deutschen Quellensteuer durch EU-Holding – geht das?
Wer im Ausland wohnt, aber Anteile an einer deutschen GmbH hält, zahlt 25 % Quellensteuer auf Dividenden. Viele Gesellschafter mit Wohnsitz im Ausland fragen sich daher, ob sich die hohe deutsche Quellensteuer durch die Zwischenschaltung einer Holding in Zypern oder auf Malta vermeiden lässt.
Zunächst einmal lässt sich sagen, dass dies pauschal keine Option ist, denn die Anforderungen deutschlandseits an die Substanz einer solchen Holding sind derart hoch, dass sie de facto als nicht erfüllbar gelten. Dies zeigt ein genauerer Blick auf die theoretisch vorhandenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Quellenbesteuerung.
Vermeidung der Quellensteuer aufgrund eines DBA zwischen Deutschland und Zypern?
Das zwischen Deutschland und Zypern geltende Doppelbesteuerungsabkommen bietet keine Lösung, obwohl dabei von einer Quellensteuer in Höhe von 5 % die Rede ist. Grund hierfür ist, dass in Zypern keine eingehenden Dividenden aus GmbH-Anteilen in Deutschland besteuert.
Zunächst zahlt man also dementsprechend 25 % Quellensteuer in Deutschland. Auf der Basis des Beleges könnte man nun 20 % hiervon in Zypern geltend machen. Da dort aber keine Steuer auf diese Dividenden erhoben werden, ist auch eine Geltendmachung nicht möglich. Die 25 % Zahlung bleibt also bestehen.
Greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie?
EU-Staaten handeln miteinander nicht nur Doppelbesteuerungsabkommen aus. Hinsichtlich der Steuergestaltung kommt auch die sogenannte EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zum Tragen. So wie Doppelbesteuerungsabkommen beispielsweise die doppelte Besteuerung von Einkommen verhindern soll, soll die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie die Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen vermeiden. Demnach müsste sich also bei einer Gewinnausschüttung von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft auf 0 % reduzieren.
Theoretisch wäre bei der in Deutschland anfallenden Quellensteuer bei einer Gestaltung mit EU-Holding also die Berufung auf die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie möglich. In der Praxis sind hierfür aber hohe Anforderungen wie zum Beispiel der Nachweis der Substanz der EU-Holding inkl. Geschäftsräume und Personal erforderlich. Ein typisches Konstrukt einer EU-Holding, die als einzige Beteiligung die deutschen GmbH-Anteile hält und in dem entsprechenden EU-Land, wie zum Beispiel Zypern, nicht wirtschaftlich tätig ist, findet beispielsweise keine Akzeptanz.
Somit ist die Vermeidung der Quellensteuer durch die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ausschließlich für große Unternehmen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen, von Vorteil.
Fazit: Keine GmbH-Anteile in Deutschland halten
Im Fazit ist die Gründung oder eine Beteiligung an einer deutschen GmbH nicht empfehlenswert, wenn Sie im steuergünstigen Ausland leben. Wer eine seriöse Gesellschaft gründen möchte, sollte dies stattdessen in einem geeigneten Land im Ausland tun. Dabei kommen zum Beispiel Liechtenstein, Großbritannien oder Luxemburg in Frage. In diesen Ländern ist die Problematik einer Quellensteuer entweder von vornherein nicht gegeben oder sie lässt sich einfach umgehen.
Alternativen für die Steuergestaltung mit der deutschen GmbH
Für wen die Gesellschaft im Ausland keine Alternative zur deutschen GmbH ist, dem bleibt nur die Möglichkeit, auf Dividenden komplett zu verzichten. Stattdessen ist es nach deutschem Recht legitim, wenn eine im Ausland wohnende Person eine Rechnung an die deutsche Gesellschaft stellt. Hierfür kommt zum Beispiel die Inrechnungstellung von Berater- oder Management-Leistungen in Frage.
Ähnlich wie in Deutschland verhält es sich auch in Ländern wie der Schweiz und Österreich. Auf eine hohe Quellensteuer muss man sich also auch in anderen GmbH-Sitzstaaten einstellen. Dementsprechend sind auch in diesen Fällen alternative Strategien erforderlich, die eine große Fachexpertise und eine detaillierte Planung erfordern.
Wünschen Sie sich eine Beratung dahingehend, wenden Sie sich einfach an uns. Wir klären mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch die für Sie besten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten!