Wegzugsteuer in Österreich: So kann sie Unternehmer treffen

Die Wegzugsteuer fühlt sich für viele, die ihr Heimatland verlassen und auswandern möchten, wie eine kalte Dusche an. Verlassen Sie Österreich, schlägt nämlich der Fiskus zu und besteuert sämtlichen Wertzuwachs, den Sie im Laufe der Zeit erzielen konnten, die Sie im Land ansässig waren.

Betroffen sind von der Wegzugsbesteuerung im engeren Sinne Privatpersonen, die Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Eine Grenze gibt es in Österreich, anders als in Deutschland, dabei nicht. Also auch Streubesitz an Kapitalgesellschaften wird mit dieser Steuer belegt.

Es handelt sich dabei genau genommen um eine Einkommensteuer gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG). Doch können Sie auch als Unternehmer de facto bei einer Verlagerung Ihres betrieblichen Vermögens ins Ausland betroffen sein.

Wann dies der Fall ist, hat der österreichische Steuerexperte Florian Huber im neuen Podcast auf Perspektive Ausland erörtert. Er hat dabei die Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich unter die Lupe genommen und verrät, wie Sie als Entrepreneur die Steuerlast dabei reduzieren können.

Wegzugsteuer - Wer ist davon betroffen und wonach richtet sie sich?

Von der Wegzugsteuer sind neben Privatpersonen österreichische Unternehmer mit ihrem Betriebsvermögen betroffen. Im Kontext eines Unternehmens wird dahingehend auch von Entstrickungssteuer gesprochen, die jedoch unter den Oberbegriff der Wegzugsbesteuerung gefasst werden kann. 

Beschließt ein Unternehmer also den dauerhaften Wechsel ins Ausland, stellt die Finanzverwaltung den Wert seiner Gesellschaftsanteile beziehungsweise den Wert seines Betriebsvermögens bei einem Wegzug fest und ermittelt den Wertzuwachs.

Dabei wird das betriebliche Vermögen so behandelt, als würde es tatsächlich zu einer Veräußerung kommen und dementsprechend der Gewinn ermittelt.  

Dies kann eine beträchtliche Steuerlast zur Folge haben. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren, in Raten zu zahlen oder die Besteuerung sogar gänzlich zu vermeiden.

Wichtig hierbei ist, dass Sie, egal ob als private Person oder Unternehmer, die Steuer für Wegzüge keinesfalls ignorieren sollten. Vielmehr kann es sich auszahlen, wenn Sie sich rechtzeitig für eine fachkundige Beratung entscheiden und so für sich und Ihr Unternehmen das beste Mittel zur Reduzierung der Steuerlast im Falle der Verlagerung des Wohnsitzes finden. 

Wegzugsteuer vermeiden oder minimieren: Diese Möglichkeiten gibt es für Unternehmer

Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft

Eine Möglichkeit, die Wegzugsteuer zu vermeiden, ist die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Hierbei ist zu beachten, dass die Ansässigkeit einer Betriebsstätte mit Geschäftsleitung in Österreich verbleibt.

Somit bleibt auch das Steuersubstrat im Land und es wird keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst, denn Einkünfte der Unternehmung sind weiterhin Steuersache des Heimatlandes. 

Antrag auf Stundung der Steuern vor dem Wegzug möglich

Bei Verlegung innerhalb des EU-EWR-Raumes kann für jedes Wirtschaftsgut ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Damit reduziert sich zwar nicht die zu zahlende Steuer, Sie können die Steuern bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aber über fünf Jahre verteilt an das Finanzamt zahlen.

Außerhalb des betrieblichen Bereiches, also als Privatperson, können Sie in diesem Fall sogar die Nichtfestsetzung beantragen und bleiben damit von der Zahlungspflicht befreit. Beachten Sie in diesem Zusammenhang unbedingt Fristen zur Meldung bzw. im Rahmen der Antragstellung.

Genaue Informationen hierzu finden Sie auch im Beitrag auf unserer Seite Wohnsitz Ausland. Hier finden Sie zudem interessante Beiträge, die für Sie und Ihre gesamte Familie beim Wegzug aus Österreich oder Deutschland von Bedeutung sind.

Unternehmensbewertung durchführen lassen

Da sich die Höhe der anfallenden Wegzugssteuer am Wertzuwachs orientiert, kann es sich lohnen, den Zeitpunkt des Wegzugs an bestimmte Konjunkturzyklen anzupassen. Immerhin sind von Konjunkturschwankungen die finanziellen Verhältnisse eines Unternehmers durchaus abhängig und sie können den Wert bzw. den Wertzuwachs von betrieblichem Vermögen deutlich beeinflussen.

Lassen Sie in diesem Fall unbedingt ein Wertgutachten für Ihr Unternehmen erstellen. Auf diese Weise können Sie glaubhaft den Wert zum entsprechenden Zeitpunkt nachweisen und ersparen sich aufreibende Diskussionen mit dem Fiskus zum Wert bei einem fiktiven Verkauf. 

Schenkung von Gesellschaftsanteilen für Wegzüge beachten

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung der Wegzugsteuer ist die Schenkung. So können Sie beispielsweise Ihre Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft an Mitglieder Ihrer Familie übertragen, die in Österreich verbleiben. Eine Schenkungsteuer fällt in diesem Fall nicht an. 

Besonders interessant ist diese Variante im Hinblick der Nachlassvorsorge im Fall von Kapitalvermögen. Voraussetzung dafür, dass die Wegzugsteuer damit wirklich entfällt ist, dass die entsprechenden Beteiligungen tatsächlich im Land verbleiben. Wenn der Beschenkte einen Umzug ins Ausland planen sollte, würde er ebenfalls der Wegzugsbesteuerung unterliegen.

Möchten Sie wissen, welcher für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Familie der perfekte Weg ist, Ihre Steuerlast beim Wegzug ins Ausland zu reduzieren? Oder haben Sie anderweitige Fragen rund um Ihr Auslandsunternehmen?

Dann nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und eine individuelle Beratung in Anspruch. Unsere Experten stehen Ihnen gern zur Verfügung!

 
Zurück
Zurück

Lohnt sich das Zypern-Organschaftsmodell für Unternehmer aus Österreich?

Weiter
Weiter

Ausländische Unternehmer profitieren vom Beckham Law in Spanien