Recht & Gesetz

Wie bekomme ich Geld aus meiner Gesellschaft im Ausland heraus?

 Der Inhalt dieser Seite ist zwar nicht veraltet, aber dennoch überholt. Die Regelungen zu Gesellschaften in Niedrigsteuerländern wurden in den letzten Jahren international z.B. durch Maßnahmen wir ATAD und BEPS deutlich verschärft. Betroffen sind neben Deutschland und Österreich die meisten wichtigen Industrieländer. Wenn Sie in einem dieser Länder unbeschränkt steuerpflichtig sind, können wir Ihnen nicht zur Gründung einer Gesellschaft im Ausland raten (Ausnahme: Sie planen die hier beschriebene “Nihil Obstat Gestaltung”). Allen anderen Mandanten müssen ins steuergünstige Ausland umziehen, um steuergünstige Firmenstrukturen im Ausland zu nutzen.

Bitte machen Sie sich zunächst mit EU, DBA oder Nicht-DBA-Sachverhalten vertraut.

EU-Sachverhalt

Bei der Entnahme bzw. Vereinnahmung von Gewinnen sollte Folgendes beachtet werden:

  • Sie lassen sich offiziell Dividenden ausbezahlen. Darauf wird in Ihrem Wohnsitzstaat Kapitalertragsteuer fällig, in Deutschland Abgeltungsteuer (25%).

  • Sie stellen sich bei Ihrer Gesellschaft per Bruttoarbeitsvertrag an. Die Gesellschaft zahlt Ihnen ein Bruttogehalt, auf welches Sie im Wohnsitzstaat Steuer und Sozialversicherung abführen.

  • Ihre Gesellschaft kann weltweit Investitionen tätigen, also z.B. das Haus in Spanien kaufen, ein Auto erwerben usw.

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Gesellschaft abheben, ist dies ein Buchungsvorgang „Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse“, also kein Zufluss an Sie als natürliche Person.

  • Das Geldwäschegesetz greift ab €10.000 Euro. Wenn Sie also €9000 in bar aus dem Sitzland der Gesellschaft mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an Ihr Finanzamt (Natürlich müssen Sie diesen Tatbestand dem Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung).

  • Eine deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der Muttergesellschaft im Ausland geltend machen.

  • Sie können ein Darlehen von der Gesellschaft erhalten, zu Bedingungen gleicher Dritter.

  • Gehört Ihnen eine Gesellschaft in Ihrem EU-Wohnsitzstaat, z.B. eine GmbH, können Sie diese an der Auslandsgesellschaft beteiligen. Mithin fließen Gewinne von der Gesellschaft quellensteuerabzugsfrei in Ihren Wohnsitzstaat, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Sie könnten z.B. eine zweite Gesellschaft - dann irische - Limited mit Betriebsstätte Wohnsitzstaat gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne von der Gesellschaft quellensteuerabzugsfrei in Ihren Wohnsitzstaat, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz oder auf die Bahamas, Malta oder England. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland oder Nullbesteuerung. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

DBA-Sachverhalt

Bei der Entnahme bzw. Vereinnahmung von Gewinnen sollte Folgendes beachtet werden:

  • Sie lassen sich offiziell Dividenden ausbezahlen. Darauf wird in Ihrem Wohnsitzstaat Kapitalertragsteuer veranschlagt, in Deutschland Abgeltungsteuer (25%).

  • Ihre Gesellschaft kann weltweit Investitionen tätigen, also z.B. das Haus in Spanien kaufen, ein Auto erwerben usw.

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Gesellschaft abheben, ist dies ein Buchungsvorgang „Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse“, also kein Zufluss an Sie als natürliche Person.

  • Das Geldwäschegesetz greift ab €10.000 Euro. Wenn Sie also €9000 in bar aus dem Sitzland der Gesellschaft mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an Ihr Finanzamt (Natürlich müssen Sie diesen Tatbestand dem Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung).

  • Eine deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der Muttergesellschaft im Ausland geltend machen.

  • Sie können ein Darlehen von der Gesellschaft erhalten, zu Bedingungen gleicher Dritter.

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz oder auf die Bahamas, Malta oder England. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland oder Nullbesteuerung. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

Nicht-DBA-Sachverhalt

Bei der Entnahme bzw. Vereinnahmung von Gewinnen sollte Folgendes beachtet werden:

  • Offensichtliche Geldflüsse in Ihren Wohnsitzstaat sollten vermieden werden. Wenn möglich sollten Geldflüsse an Sie persönlich überhaupt ganz vermieden werden.

  • Die Offshore-Gesellschaft kann als juristische Person weltweit bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, wie z.B. Liegenschaften und Autos.

  • Bezahlen Sie mit Ihrer Firmen Debit- oder Kreditkarte.

  • Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Gesellschaft abheben, ist dies ein Buchungsvorgang „Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse“, also kein Zufluss an Sie als natürliche Person.

  • Operieren Sie mit einer englischen Holding oder Abrechnungsgesellschaft, kann Geld von dort legal an Sie als natürliche Person ausgeschüttet werden (Besteuerung in England und am Wohnsitzstaat beachten). Alternativ können Sie auch mit einer weiteren Gesellschaft im Wohnsitzstaat Rechnungen an die UK-Limited schreiben.

  • Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.B. in die Schweiz oder auf die Bahamas, Malta oder England. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland oder Nullbesteuerung. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung).

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 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

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