Recht & Gesetz
EU-, DBA-, Nicht-DBA-Sachverhalt: Unterschiede & Konsequenzen
Der Inhalt dieser Seite ist zwar nicht veraltet, aber dennoch überholt. Die Regelungen zu Gesellschaften in Niedrigsteuerländern wurden in den letzten Jahren international z.B. durch Maßnahmen wir ATAD und BEPS deutlich verschärft. Betroffen sind neben Deutschland und Österreich die meisten wichtigen Industrieländer. Wenn Sie in einem dieser Länder unbeschränkt steuerpflichtig sind, können wir Ihnen nicht zur Gründung einer Gesellschaft im Ausland raten (Ausnahme: Sie planen die hier beschriebene “Nihil Obstat Gestaltung”). Allen anderen Mandanten müssen ins steuergünstige Ausland umziehen, um steuergünstige Firmenstrukturen im Ausland zu nutzen.
Wer eine Auslandsgesellschaft zu gründen und zu betreiben gedenkt, muss zunächst wissen, wie diese aus Sicht seines Wohnsitzstaates steuerlich einzustufen ist. Dabei ist der Sitzstaat der Gesellschaft entscheidend. Wir unterscheiden drei Sachverhalte:
EU-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft ist Mitglied der europäischen Union.
DBA-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft hat mit Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet (oder wenigstens mit einem oder mehreren anderen EU-Staaten).
Nicht DBA-Sachverhalt: Der Sitzstaat der Gesellschaft hat kein DBA mit Ihrem Wohnsitzstaat unterzeichnet
Es ist in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die optimale Auswahl des Sitzstaates von allergrößter Wichtigkeit ist und maßgebliche steuerliche Konsequenzen hat. Sie sollten sich in dieser Hinsicht auf jeden Fall eingehend von einer Spezialkanzlei mit internationalem Fachwissen (so wie wir) beraten lassen. Im Folgenden gehen wir daher im Detail auf die oben genannten Sachverhalte ein.
Begriffserklärungen
Niedrigsteuerland: Ein Sitzstaat, der im Schnitt weniger als 25% Körperschaftsteuer erhebt.
Hinzurechnungsbesteuerung: Fallen Sie unter die Hinzurechnungsbesteuerung, werden Ihrem persönlichen Einkommen fiktive (=geschätzte) Gewinne der Auslandsgesellschaft zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert. Dies ist sehr ungünstig und muss vermieden werden. In Deutschland ist dies im Außensteuergesetz geregelt, die meisten Länder kennen ähnliche Regelungen.
Beherrschender Einfluss ist dann gegeben, wenn Sie mehr als 50% der Gesellschaftsanteile halten, oder diese von Gesellschaftern gehalten werden, die mit Ihnen verschwistert oder verschwägert sind. Dabei spielt es im Sinne des Gesetzes keine Rolle, ob Ihre Anteile nach außen von einem Treuhänder gehalten werden oder nicht.
Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, auch „Betriebsstätte“: Ein „richtiges“ Büro, eine Produktionsstätte, eine Stelle zum Abbau von Bodenschätzen, eine Baustelle. Wir gehen auf dieser Seite näher darauf ein.
Aktive Einkünfte: Die nach Definition des deutschen Außensteuergesetzes (AstG) zulässigen Einkünfte einer Nicht-EU-Auslandsgesellschaft, damit Hinzurechnungsbesteuerung vermieden wird. Wird von anderen Ländern entsprechend so definiert. Hier finden Sie eine Liste der Aktiveinkünfte nach deutschem Recht.
EU-Sachverhalt: Sitz der geschäftlichen Oberleitung ist entscheidend
Liegt vor, wenn der Sitzstaat der Gesellschaft Mitglied der EU ist und Sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.
Ist Ihre Gesellschaft in einem EU Land domiziliert, so gilt die Niederlassungsfreiheit.
Sie dürfen demnach eine Gesellschaft in jedem EU-Land betreiben, ohne dass Ihnen dabei in Ihrem Wohnsitzland steuerliche Nachteile entstehen.
Bei Gesellschaften mit Sitz in einem EU-Land erfolgt daher die Ausschüttungsbesteuerung im Wohnsitzstaat des Gesellschafters auf Basis der üblichen Kapitalertragsteuern (Deutschland: 25% Abgeltungsteuer). Bei Niedrigsteuerländern (Irland, Malta, Zypern...) gilt dies nur unter Vorbehalt (siehe Kommentar weiter unten).
Stellen Sie sicher, dass im Sitzland Teile der betrieblichen Oberleitung wahrgenommen werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am „Hauptsitz“ irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die aktive Einkünfte generiert. Es muss eben einfach nur mehr als ein Briefkasten sein.
Ein ständiger Vertreter, Warenlager oder eine Repräsentanz löst keine Betriebsstätte in Ihrem Wohnsitzstaat aus.
Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie besagt, dass Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden.
Beides gilt unter Vorbehalt und unter Beachtung einiger Details (Deutschland erkennt z.B. Gibraltar im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nicht an).
Bei EU-Gesellschaften greift die EU-Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut, die Anforderungen sind also am geringsten!
Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet keine pauschale Nichtanerkennung statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung daher nur in Ausnahmefällen angenommen.
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften, erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von „mehr als einem bloßen Briefkasten“.
Ein Hinweis zu Zypern, Malta und Irland für in Deutschland steuerpflichtige Mandanten: Diese Länder gelten zumindest aus deutscher Sicht trotz EU-Mitgliedschaft als Niedrigsteuerländer im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes. Demnach wurde für Einkünfte aus diesen Ländern zunächst die Hinzurechnungsbesteuerung angewandt, was inzwischen aber vom europäischen Gerichtshof als rechtswidrig erklärt wurde. Daraufhin wurde das deutsche Außensteuergesetz leicht ergänzt. Zur Verhinderung der Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung muss nun ausreichende Substanz im Sitzstaat nachgewiesen werden (Substance Escape). Der oben genannte Grundsatz „Es muss eben einfach nur mehr als ein Briefkasten sein“ gilt hier nicht.
DBA-Sachverhalt: Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, aktive Einkünfte, eingeschränkte Vertretung der Gesellschaft im Wohnsitzstaat zulässig
Liegt dann vor, wenn der Sitzstaat der Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Wohnsitzstaat unterzeichnet hat und Sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben. Hinzurechnungsbesteuerung kann vermieden werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzland erwartet.
Die Gesellschaft muss aktive Einkünfte erzielen.
Zum DBA-Sachverhalt ist außerdem folgendes zu bemerken:
Ein ständiger Vertreter, Warenlager oder eine Repräsentanz in Ihrem Wohnsitzstaat löst keine Betriebsstätte aus.
Ein „Ort der Leitung“ löst dagegen eine Betriebsstätte aus. Wird die Gesellschaft also von Ihrem Wohnsitzstaat aus geleitet (z.B. von Ihnen), wird dadurch eine Betriebsstätte an Ihrem Wohnort ausgelöst.
Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gilt nicht, außer in der Schweiz, welche diese Regelung von der EU übernommen hat.
Die Betriebsstättendefinition („wann wird im Wohnsitzstaat eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst“) erfolgt im DBA-Sachverhalt stets nach §5 des DBAs (OECD Vorlage):
Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte
Fabrikations- oder Werkstätten sind Betriebsstätten
Ein- und Verkaufsstellen sind KEINE Betriebsstätten
Ladengeschäft ist Betriebsstätte
Warenlager ist KEINE Betriebsstätte
Bergwerk, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten
Bauausführung oder Montage länger als 12 Monate ist eine Betriebsstätte
Personen (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters) die für ein Unternehmen tätig sind und in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzen, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, wenn sie die Vollmacht dort gewöhnlich ausüben, sind Betriebsstätte
Abschirmwirkung eines DBAs im Rahmen der Quellensteuer
Die meisten DBAs beschreiben eine inländische Quellensteuer von 5% bei Dividendenausschüttung an eine ausländische jur. Person, im Falle der natürlichen Person 15%. Fehlt ein DBA, so wird die volle inländische Quellensteuer fällig. Beispiel Schweiz: Eine Seychellen IBC ist Anteilseigner an einer Schweizer AG. Werden Dividenden nach den Seychellen ausgeschüttet, so volle Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA Fall dagegen nur 5% Quellensteuer.
Nicht-DBA-Sachverhalt: Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, aktive Einkünfte, keinerlei Verknüpfung zur Gesellschaft im Wohnsitzstaat zulässig
Gilt für alle Nicht-DBA-Länder, die aus Sicht Ihres Wohnsitzstaates Niedrigsteuerländer sind und wo Sie beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben:
In Deutschland gilt das Außensteuergesetz mit Hinzurechnungsbesteuerung, in anderen Ländern entsprechende Regelungen wie CFC-Rules in England, außer:
Es wird ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb im Sitzland erwartet. Die Gesellschaft weist ausreichende Substanz nach, um die entsprechenden Geschäftsgegenstände ausführen zu können, im Zweifel Angestellte.
Die Gesellschaft muss aktive Einkünfte erzielen.
Ein Inländer tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf, also kein Nominee- oder Treuhand-Direktor. Überprüft wird im Zweifel die Ansässigkeit des Geschäftsführers im Niedrigsteuerland (Wohnsitz, mehr als 183 Tage ansässig) und vergleichbare Gehaltszahlungen.
Positiv: Die Gesellschaft nimmt am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teil.
Es wird keine steuerliche Betriebsstätte im Wohnsitzstaat ausgelöst.
Dies bedeutet konkret:
Jede Art von Geschäftsbetrieb im Wohnsitzstaat löst sofort eine Betriebsstätte aus. Folge: Hinzurechnungsbesteuerung.
Eine Betriebsstätte wäre schon alleine dadurch gegeben, dass Sie als Vertreter oder Direktor der Offshore-Firma im Wohnsitzstaat wohnhaft sind und irgendeine Tätigkeit ausführen.
Es ist demnach nicht möglich, eine Repräsentanz oder ein Warenlager einer Offshore-Firma im Wohnsitzstaat zu betreiben, ohne eine Betriebsstätte auszulösen.
Die Betriebsstättendefinition („wann wird im Wohnsitzstaat eine steuerliche Betriebsstätte ausgelöst“) erfolgt beim Nicht-DBA-Sachverhalt nach der deutsche Abgaben-Ordnung (AO). Die Unterschiede zum DBA-Sachverhalt sind gravierend.
Stätte der Geschäftsleitung ist Betriebsstätte
Zweigniederlassung ist Betriebsstätte
Fabrikations- oder Werkstätten sind Betriebsstätten
Ein- und Verkaufsstellen sind Betriebsstätten
Warenlager ist Betriebsstätte
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sind Betriebsstätten
Bauausführungen oder Montagen sind Betriebsstätten, wenn:
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
die Dauer von 6 Monaten übersteigt.
Der ständige Vertreter ist Betriebsstätte, d.h. eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eine Unternehmens besorgt und dessen Sachanweisung unterliegt, die insbesondere:
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt,
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)
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