Irland
Holding-Gesellschaft in Irland gründen - €3.470
Als einzige verbleibendes englischsprachiges Land in der Europäischen Union ist die irische Holding vor allem für Vorhaben interessant, bei denen angelsächsisches Recht von Bedeutung ist
Perspektive Ausland Podcast: Firma in IRLAND gründen –Steuern niedrig, Hürden hoch
Vor kurzem widmeten wir eine Folge unseres beliebten Podcasts Perspektive Ausland der Firmengründung in Irland. Hören Sie jetzt rein.
Im Honorar von €3.470 enthaltene Leistungen
Detaillierte steuerliche Beratung während der Gründungsphase
Gründung Ihrer Limited Company in Irland
Behördliche Gebühren
Beantragung EU VAT-Nummer (Ust-ID-Nummer)
Repräsentatives Registered Office & Virtual Office in Dublin
Stellung des Company Secretary
Laufende Betreuung auf Deutsch
Laufende steuerliche Betreuung (nach Aufwand berechnet)
Irland im Überblick
Das klassische Niedrigsteuerland in der EU. 12.5% Körperschaftsteuer haben schon viele Unternehmen nach Irland gelockt. Die Krise der letzten Jahre hat den Standort eher attraktiver gemacht, da die irische Regierung eine Anzahl von Bestimmungen gelockert hat, die es ausländischen Unternehmern noch einfacher machen, eine Gesellschaft in Irland zu betreiben.
Irland ist ein Inselstaat auf der gleichnamigen Insel Irland. Er grenzt im Norden an das Vereinigte Königreich (Nordirland) und ist im Osten von der Irischen See und im Westen und Süden vom Atlantik umgeben. Irland ist seit 1973 Mitglied der Europäischen Union. Der Großteil der Bevölkerung (> 85 %) bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben.
Vorteile der irischen Limited Company
Sicher in der EU und der Eurozone - auch nach Brexit
Mit Apple, Facebook, Google, Microsoft und vielen anderen sind Sie in bester Gesellschaft
Mit 12,5% mit der niedrigste Körperschaftssteuersatz in der EU
Unternehmerfreundliche CFC Rules
Die irische Limited funktioniert wie die UK Limited und ist eine alte Bekannte
Sehr unternehmerfreundliches, innovatives Umfeld
Außerhalb Dublins günstiges Lohnniveau
Unser Leistungspaket zur irischen Holding-Gesellschaft
Über unser Büro in Dublin gründen wir Ihre irische Limited Company (Ltd) in rund 10 Tagen.
Sie erhalten von uns nach erfolgter Registrierung Ihre Gründungsurkunde sowie die im Rahmen Ihrer Gesellschaftsgründung erstellten Dokumente direkt per E-Mail zugestellt. Wenn Sie eine Übersetzung oder Beglaubigung benötigen, können Sie dies unter Zusatzleistungen direkt bei der Bestellung mit angeben.
Ihre Gesellschaft wird in unserem Büro in Dublin domiziliert.
Nach der Gründung ist die laufende administrative und steuerliche Betreuung der Gesellschaft auf Deutsch bei unserer Kanzlei in besten Händen.
€2.650
Service-Paket ab dem zweiten Jahr
€3.470
Gründung & Service-Paket erstes Jahr
Enthaltene Leistungen
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Detaillierte steuerliche Beratung während der Gründungsphase
In der Gründungsphase gibt es die meisten Fragen wie zum Bsp. zum internationalen Steuerrecht, wo ist der ideale Wohnsitz, oder wie die Gewinnoptimierung der Gesellschaft am besten gestaltet werden kann. Wir erklären Ihnen nicht nur den genauen Ablauf der Gründung sondern auch verschiedene zu Ihrem Vorhaben passende Gestaltungs-Varianten. Auch wenn Sie viele Informationen auf unserer Website finden, ersetzt das nicht die individuelle persönliche Beratung.
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Gründung Ihrer Gesellschaft durch einen Steuerberater
In Irland erfolgt die Gründung der Gesellschaft ähnlich wie in UK. Die Gründungsunterlagen werden von uns erstellt, und Ihnen per E-Mail zugestellt. Nach Prüfung und Unterzeichnung senden Sie uns die Dokumente wieder per E-Mail zurück. Wir reichen Ihre Unterlagen direkt beim Companies Registration Office (CRO) in Dublin für Sie ein. Die Gesellschaft ist dann üblicherweise in 3 Tagen eingetragen.
Mehr zum Gründungsablauf erfahren
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Registered Office & Virtual Office in unserem Büro in Dublin
Ihre Gesellschaft wird in unserem Büro in Irland domiziliert. Dabei handelt es sich um ein echtes Büro, einen echten Betrieb. Keine Mailbox, keine Briefkastenfirma! Sie können das Büro auch stundenweise oder für Meetings nutzen.
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Stellung des Company Secretary
Unsere Kanzlei wird als Company Secretary (Schriftführer) bei Ihrer Gesellschaft eingetragen. Der Company Secretary ist ein offizielles Organ der Gesellschaft. Er ist in Irland gesetzlich vorgeschrieben
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Nutzung unserer Büros
Unser Büro steht Ihnen in Irland zur Verfügung. Dort können Sie Meetingräume und Hot-Desking nach Bedarf nutzen. Die Kanzlei ist von überall gut erreichbar.
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Postweiterleitung per E-Mail
Ihre eingehende Post leiten wir Ihnen per E-Mail weiter. Ist Rücksprache mit den Behörden nötig, so erledigen wir diese direkt bzw. in Abstimmung mit Ihnen. Wichtige Original-Dokumente wie Verträge oder Urkunden werden per wöchentlich per Post weitergeleitet. Päckchen und Pakete können nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen und weitergeleitet werden.
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VAT Registrierung
Wir registrieren Ihre Gesellschaft für die Umsatzsteuer in Irland. Sie erhalten somit eine EU UST-ID mit welcher Sie in der ganzen EU umsatzsteuerfrei fakturieren können. Für Holding-Gesellschaften und ähnliche Firmentypen ist eine VAT-Regstrierung nicht erforderlich.
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Lokaler Direktor
Um in den Genuss des niedrigen Körperschaftssteuersatzes von 12.5% zu gelangen sowie eine USt-IdNr. und ein Bankkonto bei einer irischen Bank zu erhalten, muss ein Geschäftsführer oder mindestens ein Mitarbeiter mit Wohnsitz in Irland bei der Gesellschaft angestellt sein und Einkünfte beziehen. Daher stellen wir auch keinen lokalen Direktor. Idealerweise verlegen Sie selbst Ihren Wohnsitz nach Irland oder melden einen zweiten Wohnsitz in Irland an. Wir unterstützen Sie dabei und beraten Sie gern.
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Verwaltung & Einreichung der handelsregisterlichen Urkunden und Meldungen
Die Urkunden der Gesellschaft wie der Gesellschaftervertrag, die Statuten und Gesellschafterliste werden von uns elektronisch verwaltet und bei Bedarf aktualisiert und eingereicht. Hierzu zählt auch der Annual Return (Jahresmeldung). Wir kümmern uns des weiteren um die formal korrekte Bestellung- und Abbestellung von Direktoren, ebenso wie der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile.
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Fristenkontrolle
Von Amtswegen wird streng auf die Einhaltung von Fristen geachtet. Fristverlängerungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Es drohen ab dem ersten Tag beträchtliche Verspätungszuschläge. Dies gilt im Besonderen für das Einreichen der Jahresmeldung und der Bilanz sowie die Abgabe der VAT Returns.
Kontoeröffnung & Banking für Ihre Gesellschaft
Die Kontoeröffnung für Ihre Gesellschaft ist der mit Abstand wichtigste und komplexeste Teil unseres Service-Angebotes.
Und die Kontoeröffnung wird immer schwieriger. Jede Bank setzt beispielsweise mittlerweile auch für neue Gesellschaften einen Business Plan oder eine Website voraus.
In jahrelanger Detailarbeit haben wir ein Netzwerk zu vielen Instituten aufgebaut und können Ihnen rund um die Kontoeröffnung ein interessantes Leistungsspektrum anbieten.
Weitere verfügbare Zusatzleistungen
Neben der Kontoeröffnung können wir weitere attraktive Zusatzleistungen für Ihre Auslandsgesellschaft anbieten. Die Zusatzleistungen haben wir im Detail auf dieser Seite beschrieben.
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Anwaltliche Ausarbeitung eines Shareholder-Agreements (Zeichnungsvertrag) - €2,200
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Implementierung einer Alphabet-Shares Stammkapitalstruktur - €2,000
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Erstellen eines Investoren-Businessplans (Englisch) - €4,900
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Professionelle Website für Ihre irische Gesellschaft - €1500
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Lokale Telefonnummer & Telefonbeantwortung aus Irland - €1700 pro Jahr
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Paypal Account im Namen der Gesellschaft einrichten - €850
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Stripe Account im Namen der Gesellschaft einrichten - €650
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Geschäftskonto bei Schweizer Krypto-Exchange - €750
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Wertpapier-Depot für die Gesellschaft einrichten - €1,800
Nach Aufwand erbrachte Leistungen
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Kommunikation mit den irischen Behörden
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Support auf Deutsch
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Steuerliche Betreuung & Beratung auf Deutsch
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Laufende Buchhaltung, inklusive VAT-Returns
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Bilanzierung & Jahresabschluss (Year End Accounts)
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Anfertigen der Körperschafts-Steuererklärung
Bildergalerie: Hier ist Ihre irische Holding-Gesellschaft zu Hause
Diese kleine Bildergalerie vermittelt Ihnen einen visuellen Eindruck von unseren Büroräumen in Dublin, in denen wir Ihre irische Gesellschaft domizilieren werden. Natürlich können Bilder nicht den persönlichen Eindruck vor Ort ersetzen. Am besten wagen Sie also mal den Sprung über den Kanal und kommen uns in Dublin besuchen.
Steuerliche Vorteile einer Holding-Gesellschaft in Irland
Irland ist aufgrund seiner Regelungen zum Beteiligungsabzug (“Participation Exemption”), der großzügigen Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern, seiner EU-Mitgliedschaft, dem dichten Netz an Doppelbesteuerungsabkommens ("DTT") (72 unterzeichnet, davon 70 in Kraft), den flexiblen Hinzurechnungsregeln (“CFC Rules”) und Thin-Cap Vorschriften und der Möglichkeit, Dividenden ohne Quellensteuer auszuschütten, zu einem Wahlziel für Holdinggesellschaften geworden.
Die Fähigkeit von US-Unternehmen, die ihren Sitz nach Irland verlegen, weiterhin die allgemein anerkannte US-Rechnungslegungspraxis ("GAAP") zu nutzen, die Ausweitung der Anwendung des Satzes von 12,5 % auf ausländische Dividenden, die von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU-/DTT-Ländern erhalten werden sowie die Vereinfachung der administrativen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein irisches Unternehmen eine Dividende an ein gebietsfremdes Unternehmen ohne Quellensteuer zahlen kann, kann als anhaltender Beweis dafür angesehen werden, dass die irische Regierung, Holdinggesellschaften nach Irland locken möchte.
Aus einigen oder allen der oben genannten Gründe haben und gründen viele der weltweit führenden multinationalen Unternehmen Holdinggesellschaften in Irland.
Die irischen Steuerfragen im Zusammenhang mit der Gründung einer irischen Holdinggesellschaft werden im Folgenden unter den folgenden Überschriften untersucht:
Gründung einer irischen Holdinggesellschaft;
Besteuerung einer irischen Holdinggesellschaft;
Veräußerung von Anteilen an einer irischen Holdinggesellschaft;
Einstellung des Betriebs in Irland; und
Netzwerk für Steuerabkommen.
Gründung einer irischen Holdinggesellschaft
Eine in Irland eingetragene Holdinggesellschaft muss eine der im irischen Gesellschaftsrecht vorgesehenen Formen annehmen. Die am häufigsten verwendeten Strukturen sind eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft mit unbeschränkter Privathaftung. Es gibt keine Mindestanforderungen an das Eigenkapital für ein irisches Privatunternehmen.
Jahresabschlüsse
Jahresabschlüsse müssen in Übereinstimmung mit GAAP in Irland und mit dem in Irland erstellten Gesellschaftsrecht im Companies Act 2014 (das "Gesetz von 2014") vorbereitet werden. Das Gesetz 2014 trat am 1. Juni 2015 in Kraft, wobei bestimmte Aspekte, die den Abschluss betreffen, aufgeschoben wurden und nur in Bezug auf Geschäftsjahre wirksam wurden, die am oder nach dem 1. Juni 2015 beginnen.
Abschnitt 279 des Gesetzes von 2014 ersetzt die entsprechende Bestimmung im Companies (Miscellaneous Provisions) Act 2009 und erlaubt in begrenzten Fällen bestimmten Mutterunternehmen, US-GAAP bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse zu verwenden und wurde dazu implementiert, um Unternehmen bei der Migration nach Irland zu unterstützen
Die Möglichkeit, US-GAAP zu verwenden, steht Muttergesellschaften mit Sitz in Irland zur Verfügung, wenn ihre Wertpapiere nicht an einem geregelten Markt im EWR gehandelt werden. Die Wertpapiere des Unternehmens müssen bei der US Securities and Exchange Commission ("SEC") registriert werden oder unterliegen der Berichterstattung an diese und das Unternehmen darf am 4. Juli 2012 keine Verpflichtung zur Einreichung von Konten beim Registrar of Companies eingegangen sein oder alternativ am oder nach dem 23. Dezember 2009 (aber vor dem 4. Juli 2012) US-GAAP bei der Erstellung seiner Jahresabschlüsse verwendet haben.
Der Minister kann auch die Verwendung anderer international anerkannter Rechnungslegungsstandards in ähnlichen Vereinbarungen genehmigen. Die Regelung sollte ursprünglich für höchstens vier Geschäftsjahre nach der Gründung des Unternehmens in Irland gelten und am 31. Dezember 2015 auslaufen, jedoch wurde die Vierjahresobergrenze aufgehoben und der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Steuerliche Ansässigkeit
Gemäß den kürzlich überarbeiteten irischen Vorschriften über den steuerliche Ansässigkeit in der Körperschaftsteuer gelten Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2015 in Irland gegründet wurden, als in Irland ansässige Unternehmen und als in Irland ansässig, es sei denn, dass betreffende Unternehmen gilt aufgrund eines DTT zwischen Irland und einem anderen Land als nicht in Irland ansässig (und somit nicht als in Irland steuerlich ansässig).
Der Sitz eines Unternehmens im Rahmen eines DTT hängt in der Regel vom Standort der zentralen Verwaltung und Kontrolle ab. Als solche ist es auch möglich, eine irische steuerlich ansässige Holdinggesellschaft zu gründen, die in einem anderen Land eingetragen ist. Es gibt keine gesetzliche Definition der zentralen Verwaltung und Kontrolle, aber ein Faktor, auf den die irischen Gerichte bei der Bestimmung des Ortes der zentralen Verwaltung und Kontrolle im Allgemeinen großen Wert legen, ist der Ort, an dem die Vorstandssitzungen abgehalten werden.
Besteuerung einer irischen Holdinggesellschaft
Allgemeine Steuerregelung
Irland hat einen äußerst günstigen Körperschaftsteuersatz von 12,5 % auf Gewinne, die im Rahmen eines aktiven Geschäfts (eines Handels) erzielt werden, und in dieser Hinsicht werden ebenfalls häufig irische zwischengeschaltete Holdinggesellschaften gegründet, um die Substanz der bestehenden Geschäfte in Irland weiter zu verbessern. Passive Einkünfte, die von einem Unternehmen erzielt werden, werden mit einem Satz von 25% besteuert und Kapitalgewinne, die nicht für eine Befreiung in Frage kommen, unterliegen der Steuer von 33%.
Beteiligungsabzug (Participation Exemption)
Die Veräußerung von Anteilen an einer Tochtergesellschaft durch eine irische Holdinggesellschaft ist von der irischen Kapitalertragsteuer befreit, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Holdinggesellschaft muss über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten direkt oder indirekt mindestens 5% des Stammkapitals gehalten haben (und mindestens 5% der zur Ausschüttung verfügbaren Gewinne und der bei einer Liquidation verfügbaren Vermögenswerte vorteilhaft gerecht geworden sein) und die Veräußerung muss während oder innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Erfüllung der oben genannten Haltefrist erfolgen. Wenn also eine Entsorgung erfolgt, wird die Beteiligung unter 5% der verbleibende Anteilsbesitze für die Beteiligungsbefreiung in Frage kommen, sofern die verbleibenden Aktien innerhalb von 2 Jahren veräußert werden.
Ein Unternehmen, dessen Anteile veräußert werden, muss in einem Land, mit dem Irland ein DTT abgeschlossen hat (oder in einem Land, mit dem Irland ein DTT zwar unterzeichnete, aber noch nicht ratifiziert hat) oder in einem EU-Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein. Irland hat umfassende DTTs mit 72 Ländern unterzeichnet, von denen 70 bereits in Kraft getreten sind. Eine vollständige Liste dieser Länder ist in Anlage 1 aufgeführt und auch hier zu finden.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung ist entweder (i) das Zielunternehmen ein Handelsunternehmen oder (ii) die Holdinggesellschaft und jede ihrer 5%igen Tochtergesellschaften sowie die Zielgesellschaft und jede ihrer 5% Tochtergesellschaften bilden zusammen eine Handelsgruppe (d. h. ganz oder überwiegend die Ausübung eines Handels oder von Trades).
Die irischen Revenue Commissioners ("Revenue") haben Leitlinien in Bezug auf den "ganzen oder hauptsächlichen" Test herausgegeben. Diese Leitlinien bestätigen, dass "ganz oder überwiegend" mehr als 50% bedeutet. Es wird auch dargelegt, dass die primären Tests zur Bestimmung, ob ein Unternehmen oder eine Gruppe ganz oder überwiegend handelt, der Anteil der Nettohandelsgewinne und der Anteil der Nettohandelsaktiva sind, obwohl dabei auch andere Faktoren berücksichtigt werden können.
Bei der Feststellung, ob eine Holdinggesellschaft die Holdinganforderung erfüllt, wird eine Gesellschaft, die Mitglied einer 51%-Gruppe ist, so behandelt, als würde sie Aktien halten, die die anderen Mitglieder der Gruppe halten und als Berechtigter für alle Rechte, die diesen anderen Gruppenmitgliedern zustehen. Daher kann eine in Irland ansässige Gesellschaft von der Kapitalertragsteuer auf eine Veräußerung von Aktien befreit werden, auch wenn sie nicht direkt eine Beteiligung von 5 % hält, solange die Gesellschaft Mitglied einer Gruppe von 51 % ist und diese Gruppe eine kombinierte Beteiligung von 5 % oder mehr hält.
Die Befreiung kann für die Veräußerung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Aktien gelten, Optionen und Wandelschuldverschreibungen gelten jedoch nicht für die Veräußerung von Aktien oder damit verbundenen Vermögenswerten, die den größten Teil ihres Wertes aus irischem Grundeigentum oder irischen Mineralien oder Bergbaurechten beziehen, oder aus der Veräußerung von Aktien, die ihren Wert oder den größten Teil ihres Wertes aus Explorations- und Abbaurechten des Meeresbetts oder auf dem Kontinentalschelf des Staates beziehen.
Bei der Feststellung, ob die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist folgendes zu beachten:
Die Holdinggesellschaft braucht ihre gesamte Beteiligung nicht für die Mindesthaltedauer von 12 Monaten zu halten; die Veräußerung von Aktien ist befreit, sofern sie für diesen Zeitraum 5 % der Aktien hält.
Die Holdinggesellschaft ist nicht verpflichtet, ihre gesamte Beteiligung zu veräußern, um die Beteiligungsbefreiung zu erhalten; Sobald die vorgeschriebenen Halteanforderungen wie oben beschrieben erfüllt sind, ist der Gewinn, der sich aus einer stückweisen Veräußerung ergibt, befreit.
Bei Aktien- und Repogeschäften gilt der Zeitraum, in dem die Aktien vorübergehend verliehen oder verkauft wurden, für die Zwecke der Bestimmung der Haltedauer als Eigentum des ursprünglichen Inhabers.
Bei der Liquidation kann eine Kapitalertragsteuerpflicht bei der Veräußerung von Vermögenswerten durch den Liquidator entstehen, jedoch gelten Gewinne oder Verluste, die bei der Liquidation entstehen, als Gewinne oder Verluste der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sollte die Befreiung von der Kapitalertragsteuer bei einer Veräußerung (sobald die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind) auch für Veräußerungen im Rahmen der Liquidation stehen, sofern die Gesellschaft bis zur Liquidation ganz oder überwiegend ein Gewerbe ausübt.
Letztendlich ist aber darauf hinzuweisen, dass, sobald das betreffende Unternehmen davon überzeugt ist, dass es für die Befreiung von der Beteiligung an Kapitalgewinnen in Frage kommt (d. h. es erfüllt die oben genannten Kriterien), ist keine Anwendung der Teilnahmebefreiung vorheriger Umsatzfreigaben erforderlich.
Besteuerung von Dividendenerträgen
Wird eine Dividende von einer in Irland steuerlich ansässigen Gesellschaft an eine irische steuerlich gebietsansässige Gesellschaft gezahlt, so entrichtet die Empfängergesellschaft in der Regel weder die Einkommensteuer noch die Körperschaftsteuer für diese Dividende. Die Begründung dafür ist, dass es keinen Abzug für Dividenden gibt, die von in Irland ansässigen Gesellschaften gezahlt werden und daher die Gewinne, aus denen die Dividende gezahlt wird, bereits der irischen Steuer unterliegen. Solche Dividenden gelten als frankierte Kapitalerträge der begünstigten irischen steuerlich ansässigen Gesellschaft.
Dividenden, die von einem in der EU ansässigen Unternehmen oder von einem Unternehmen mit Wohnsitz in einem Land, mit dem Irland ein DTT (oder in einem Land, mit dem Irland ein DTT zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat) oder von einem Unternehmen, dass in einem Land ansässig ist, dass das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ratifiziert hat ("berechtigte Unternehmen"), an ein irisches Unternehmen gezahlt werden, können in der folgende Art und Weise:
Dividenden, die aus den "Handelsgewinnen" qualifizierter Unternehmen ausgeschüttet werden, unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 12,5% (gegenüber 25%). In den meisten Fällen sollte die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 12,5 % und die Doppelbesteuerungserleichterung sicherstellen, dass auf solche Dividenden keine weitere irische Steuer entsteht.
Der Satz von 12,5 % gilt auch dann, wenn die Dividende aus Dividenden gezahlt wird, die das ausländische Unternehmen aus den Handelsgewinnen seiner Tochtergesellschaften erhält.
Wenn nur ein Teil der Dividende aus "Handelsgewinnen" stammt, ist der erforderliche Teil der Dividende mit 12,5% steuerpflichtig, der Rest mit 25%.
Es wurden vereinfachte Vorschriften zur Ermittlung der zugrunde liegenden Gewinne eingeführt, aus denen Dividenden als gezahlt gelten, um den steuerlichen Steuersatz für diese Dividenden festzulegen. Wenn 75 % oder mehr der Gewinne der dividendenzahlenden Gesellschaft Handelsgewinne dieser Gesellschaft sind oder Dividenden, die sie aus Handelsgewinnen von Gesellschaften mit niedrigerer Stufe erhält, welche berechtigte Gesellschaften sind und die Handelsaktiva der dividendenzahlenden Gesellschaft mehr als 75 % des Gesamtwerts aller ihrer Vermögenswerte ausmachen, werden alle dieser Dividenden mit 12,5 % besteuert (auch wenn ein Prozentsatz der Dividenden nicht aus Handelsgewinnen stammt).
"Portfoliodividenden" (d. h. Dividenden, die auf Bestände von 5 % oder weniger anfallen), die von einer Holdinggesellschaft erhalten werden, werden ebenfalls mit dem Satz von 12,5 % besteuert. In diesem Szenario ist es nicht notwendig, dass die Dividende aus "Handelsgewinnen" gezahlt wird.
In den letzten Jahren hat die irische Steuergesetzgebung die Anwendung des Satzes von 12,5 % auf Dividenden ausgeweitet, die aus Handelsgewinnen von Unternehmen mit Sitz in Nicht-EU/DTT-Ländern gezahlt werden, sofern die Zahlergesellschaft notiert ist oder eine direkte oder indirekte Tochtergesellschaft von 75 % eines Unternehmens ist, dass an einer anerkannten Börse entweder in Irland oder einem EU/DTT-Land oder einer anderen vom irischen Finanzminister genehmigten Börse notiert ist.
Anrechnung im Ausland bezahlter Steuern / Bündelung nicht revidierter ausländischer Steuergutschriften
Ausländische Steuern auf Dividenden, die ein irisches Unternehmen erhält, werden in Irland angerechnet.
Die Gutschrift gilt sowohl für ausländische Quellensteuern als auch für ausländische Steuern auf die zugrunde liegenden Gewinne, aus denen eine Dividende gezahlt wurde. Irland betreibt auch ein großzügiges Steuergutschrifts-"Pooling"-System. Überschüssige ausländische Steuergutschriften können unbegrenzt vorgetragen werden. Das System des Poolings ausländischer Steuergutschriften kann in vielen Fällen zu einer effektiven Befreiung von der Steuer auf ausländische Dividenden führen.
Zusätzliche Steuergutschrift
Darüber hinaus kann eine zusätzliche Steuergutschrift für bestimmte ausländische Dividenden, die ein irisches Unternehmen erhält, verfügbar sein. Die zusätzliche Gutschrift für ausländische Steuern wird unter Bezugnahme auf den nominalen Steuersatz im Ursprungsland berechnet, wodurch eine größere Doppelsteuergutschrift gewährt wird, als dies sonst anwendbar wäre. Die zusätzliche Gutschrift muss nach Erhalt einer Dividende durch ein in Irland ansässiges Unternehmen (oder eine irische Zweigniederlassung / Agentur) von einem Unternehmen, dass nicht in Irland ansässig ist und in einem EU/ EWR-DTT-Land ansässig ist, verfügbar sein. Diese zusätzliche Gutschrift sollte sicherstellen, dass in Irland keine zusätzliche Steuer auf Dividenden erhoben wird, die von in EU-/EWR-Ländern ansässigen Unternehmen erhalten werden, deren Nominalsteuersatz über dem geltenden irischen Körperschaftsteuersatz liegt.
Rückführung von Dividenden aus Irland
Auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen, die von in Irland ansässigen Unternehmen gezahlt werden, ist eine Quellensteuer von 20 % anzuwenden. Die Quellensteuerpflicht wird dem ausscheidend tätigem Unternehmen auferlegt.
Die Befreiung von der Dividendenerhaltungssteuer steht gebietsfremden Aktionären unter folgenden Umständen zu:
nach innerstaatlichem Recht, wenn die Dividende an einzelne Empfänger mit Wohnsitz in der EU (außer Irland) oder in einem Land, mit dem Irland ein DTT (oder in einem Land, mit dem Irland ein DTT unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat) gezahlt wird ("berechtigtes Land");
nach nationalem Recht, wenn die Dividende an ein in einem berechtigten Land ansässiges Unternehmen gezahlt wird, dass nicht (mehr als 50 %) von in Irland ansässigen Personen kontrolliert wird;
nach innerstaatlichem Recht, wenn die Dividende an eine Gesellschaft gezahlt wird, die unter der endgültigen Kontrolle von Personen steht, die in einem berechtigten Land ansässig sind;
eine börsennotierte Gesellschaft oder eine 75%ige Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft;
in Übereinstimmung mit der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, wie sie in irisches innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, sobald die Dividende von einer Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft gezahlt wird.
Mit Ausnahme einer Tochtergesellschaft, die sich auf die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie stützt, müssen alle oben genannten Personen bei der Dividendenzahlung an ein EU/Schweizer Mutterunternehmen eine Erklärung in einem bestimmten, in den Rechtsvorschriften festgelegten Format abgeben, um die oben genannten Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können (d. h. es ist keine Erklärung erforderlich, wenn sich eine Gesellschaft auf die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie stützt). Wenn sich die Umstände nicht ändern, sollte die Erklärung fünf Jahre lang in Kraft bleiben. Bitte beachten Sie, dass es bei der Abgabe einer relevanten Dividende, für die eine der oben genannten Befreiungen gilt (einschließlich der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie), weiterhin erforderlich ist, am oder vor dem 14. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Dividende erfolgt, eine Null-Dividenden-Quellensteuererklärung mit Revenue auszufüllen und einzureichen ist (d.h. eine Rendite muss mit Revenue gemacht werden, auch wenn keine Quellensteuer erhoben wird).
Befreiung von der Quellensteuer auf Zinszahlungen
In vielen Situationen kann eine Holdinggesellschaft dazu verpflichtet sein, Zinsen auf Kredite zu zahlen. Solche Zinsen, die von einer irischen Holdinggesellschaft an eine nicht in Irland ansässige Person gezahlt werden, unterliegen in der Regel der Quellensteuer in Höhe von 20%.
Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dieser Quellensteuer, unter anderem wenn eine irische Holdinggesellschaft im Rahmen ihrer gewöhnlichen Handels- oder Geschäftstätigkeit Zinsen an eine nicht in Irland ansässige Gesellschaft zahlt, die in der EU oder in einem Land ansässig ist, mit dem Irland ein DTT (oder in einem Land, mit dem Irland ein DTT unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat).
Zusätzlich zur Wohnsitzerfordernis muss das betreffende Land, um die Quellensteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, eine Steuer erheben, die im Allgemeinen für Zinsforderungen aus Quellen außerhalb dieses bestimmten Landes gilt und diese Zinsen dürfen nicht an das gebietsfremde Unternehmen im Zusammenhang mit einem Gewerbe oder Geschäft gezahlt werden, da es in Irland eine Zweigniederlassung oder Agentur ausführt.
Irland sieht auch eine Befreiung von der Quellensteuer auf Zinszahlungen bei börsennotierten Schuldverschreibungen oder Commercial Paper vor.
Zinserleichterungen bei Anleihen
Irische Beteiligungsgesellschaften können durch Schulden finanziert werden. Zinsen sind in der Regel auf bezahlter Basis (vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen) abzugsfähig, wenn die Schuld entweder zum Erwerb von Anteilen an (i) einer Handelsgesellschaft, (ii) einer Immobiliengesellschaft oder (iii) einer Holdinggesellschaft, die Anteile an Immobilien- oder Handelsgesellschaften hält, verwendet wird.
Thin Cap-Regeln
Die irische Steuergesetzgebung enthält zwar keine Vorschriften über die dünne Kapitalisierung, aber sie charakterisiert bestimmte Zinszahlungen in bestimmten Fällen als nicht abzugsfähige Zinsen.
CFC-Regeln ("CFC")
Irland verfügt derzeit nicht über Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Angaben, so dass Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften in Irland im Allgemeinen nicht besteuert werden, es sei denn, diese Gewinne werden nach Irland zurückgeführt.
Transferpreis
Die Verrechnungspreisregeln ("TP") übernehmen einen Ungsvergleichsgrundsatz für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Irland hat begrenzte TP-Regeln. Die Verrechnungspreisregeln gelten nur für bestimmte Transaktionen, die in einem Handelskontext durchgeführt werden und da Holdinggesellschaften nicht als für irische Steuerzwecke tätig gelten, sollten die Verrechnungsregeln nicht anwendbar sein.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer entsteht nicht, wenn die Tätigkeit der Holdinggesellschaft auf das Halten von Aktien beschränkt ist, da die Gesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren. Dies bedeutet, dass die Mehrwertsteuer, die (in Irland oder anderswo) auf die den Holding-Tätigkeiten zurechenbaren Kosten anfällt, von der Holdinggesellschaft nicht erstattungsfähig ist.
Eine Holdinggesellschaft kann jedoch je nach Umständen dazu verpflichtet sein, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren und diese in Bezug auf den Erhalt bestimmter Dienstleistungen aus dem Ausland zu verbuchen, z. B. Dienstleistungen von nicht-irischen Rechtsanwälten, Buchhaltern, Beratern usw. (solche Dienstleistungen werden allgemein als "B2B-Lieferungen" bezeichnet) oder für den Erwerb bestimmter Gegenstände. Soweit eine Holdinggesellschaft sowohl steuerbefreite als auch VATable-Tätigkeiten ausübt, ist sie dazu verpflichtet, sich für ihre VATable-Aktivitäten zu registrieren und gegebenenfalls irische Mehrwertsteuer zu erheben.
Wenn die Holdinggesellschaft jedoch eine direkte oder indirekte Rolle bei der Verwaltung von Tochtergesellschaften übernimmt und dafür eine Gebühr erhebt, sind diese Gesellschaften einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen und somit kann es erforderlich sein, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren. Sie sind daher berechtigt, die Mehrwertsteuer ( in Irland oder anderswo) nur auf Kosten im Zusammenhang mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit abzuziehen. Allgemeine Kosten kommen für eine teilweise Mehrwertsteuerrückforderung unter Bezugnahme auf eine geeignete Umlageberechnung in Betracht. Die Frage der Mehrwertsteuerrückforderung für Holdinggesellschaften kann komplex sein und erfordert eine sorgfältige Überlegung.
Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Irland beträgt derzeit 23%.
Veräußerung von Anteilen an einer irischen Holdinggesellschaft
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer für nicht irische Steuerinländer entsteht bei der Veräußerung von Aktien nur, wenn diese Aktien nicht notiert sind und den größten Teil ihres Wertes aus in Irland gelegenen Mineralien. Bergbaurechten oder irischem Grundeigentum beziehen. Der derzeitige Satz der irischen Kapitalertragsteuer beträgt 33%.
Stempelsteuer
Die Stempelsteuer ist eine einmalige Steuer auf Dokumente, die bestimmte Transaktionen durchführen. Die Stempelsteuer gilt nicht für Aktienzeichnungen oder Fremdfinanzierungen irischer Unternehmen. Die Übertragung von Anteilen an irischen Unternehmen wird jedoch mit einer Stempelsteuer in Höhe von 1% der Gegenleistung (oder des beizulegenden Zeitwerts der Aktien, falls höher) in Rechnung gestellt. Auf den Erwerb von Anteilen an nicht-irischen Unternehmen entsteht in der Regel keine Stempelsteuer. Es gibt verschiedene Stempelsteuererleichterungen für Transaktionen mit assoziierten Unternehmen und Konzernrennorganisationen. Zudem gibt es auch zahlreiche Befreiungen von der Stempelsteuer, einschließlich einer Befreiung von der Übertragung von geistigem Eigentum.
Darüber hinaus haben einige Gruppen eine Gesellschaft verwendet, die beispielsweise auf den Kanalinseln eingetragen, aber steuerlich in Irland ansässig ist. Auf diese Weise entsteht zwar keine Stempelsteuer auf die Übertragung von Anteilen, aber da die Holdinggesellschaft in Irland steuerlich ansässig ist, bleiben alle für die Gründung einer Holdinggesellschaft in Irland genannten Vorteile. Erfahren Sie auch mehr zu Was sind aktive Einkünfte gemäß Außensteuergesetz und DBA-Sachverhalt.
Einstellung des Geschäftsbetriebs in Irland
Migration des steuerlichen Wohnsitzes aus Irland
Es kann möglich sein, ein irisches steuerlich ansässiges Unternehmen in ein anderes Land zu "migrieren", indem der Standort seiner zentralen Verwaltung und Kontrolle geändert wird. Weitere Einzelheiten zur "zentralen Verwaltung und Kontrolle" eines Unternehmens finden Sie im obigen Abschnitt "Steuerlicher Wohnsitz".
Die irischen Rechtsvorschriften sehen eine Abgabe auf die Kapitalertragsteuer für Gesellschaften vor, die nicht mehr in Irland ansässig sind und zum Zeitpunkt der Beendigung des Wohnsitzes Vermögenswerte besitzen. Nach den Rechtsvorschriften hat die Gesellschaft alle ihre Vermögenswerte veräußert, mit Ausnahme von Vermögenswerten, die sich in Irland befinden und für die Zwecke eines irischen Handels oder einer irischen Zweigniederlassung oder Agentur verwendet oder gehalten werden, sei es zu diesem Zeitpunkt oder später (wenn die Gesellschaft nach Beendigung ihres Wohnsitzes in Irland weiterhin über eine Zweigniederlassung oder Agentur in Irland tätig ist).
Die Veräußerung gilt als zum Verkehrswert erfolgt. Die Beteiligungsbefreiung steht der angenommenen Veräußerung bei Migration nicht zur Verfügung, es besteht jedoch ein Ausschluss von der Kapitalertragsteuer für Unternehmen, von denen nicht weniger als 90% des ausgegebenen Aktienkapitals von einer ausländischen Gesellschaft gehalten werden, die tatsächlich als eine Gesellschaft definiert ist und die in einem Land ansässig ist, mit dem Irland ein DTT hat.
Wenn eine Belastung der Kapitalertragsteuer auftritt, ist zu beachten, dass die irische Steuergesetzgebung unter bestimmten Umständen einen Aufschub der Zahlung dieser Steuer zulässt. Die irische Steuergesetzgebung sieht unter bestimmten Umständen auch eine Verschiebung der Belastung der Kapitalertragsteuer vor.
Liquidation der Holdinggesellschaft
Bei der Liquidation gelten die entstehenden Gewinne und Verluste als Gewinne und Verluste der in der Liquidation befindlichen Gesellschaft und es sollte daher möglich sein, dass Gewinne, die sich aus der Veräußerung von Beteiligungen durch den Liquidator (welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen) ergeben, in den Genuss der Beteiligungsbefreiung kommen und daher von der Kapitalertragsteuer befreit werden können. Erfahren Sie hier mehr zu Holding Gesellschaft in Luxemburg gründen (SOPARFI) und Firmengründung Liechtenstein: Rechtsformen und Steuern.
Ausschüttungen an Aktionäre bei Liquidation
Erhält ein Aktionär bei Liquidation eine Ausschüttung, so gilt eine solche Ausschüttung nicht als Dividende und kann stattdessen der Kapitalertragsteuer in den Händen des Aktionärs unterliegen. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass eine solche Ausschüttung an einen gebietsfremden Anteilseigner eine Kapitalertragsteuerpflicht nach sich ziehen würde, da eine solche Steuerpflicht nur für Aktien besteht, deren Wert aus irischen Mineralien oder Bergbaurechten oder aus irischem Grundeigentum stammt.
Netzwerk an Steuerabkommen
Irland verfügt über ein großes DTT-Netz, das kontinuierlich erweitert wird. Mit der Unterzeichnung neuer DTTs in den Jahren 2015 und 2016 (bis heute) steigt die Zahl der von Irland unterzeichneten DTTs auf 72 (von denen 70 vollständig in Kraft getreten sind). Eine vollständige Liste dieser Länder ist in Anhang 1 enthalten und kann auch unter http://www.revenue.ie/en/practitioner/law/tax-treaties.html gefunden werden. Die irische Gesetzgebung erlaubt es Unternehmen mit Sitz in Ländern, mit denen Irland DTTs unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, eine der Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, die Unternehmen mit Sitz in Ländern, mit denen Irland DTT vollständig ratifiziert hat, zur Verfügung stehen. Diese Gesetzgebung erweitert Irlands Netz von DTTs für viele der inländischen Steuererleichterungen Irlands erheblich.
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Schlussfolgerung
Eine in Irland ansässige Holdinggesellschaft unterliegt dem irischen Körperschaftsteuersystem sowie der irischen Mehrwert- und Quellensteuer. Das irische Körperschaftsteuersystem ist international als sehr unkompliziert anerkannt und mit geringen Befolgungskosten verbunden. Auf der steuerlichen Seite bestehen die Hauptvorteile der Nutzung einer irischen Holdinggesellschaft aus folgendem: das Fehlen von Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Finanzverwaltungen, das Fehlen von Vorschriften für die dünne Kapitalisierung, die Verfügbarkeit von Zinserleichterungen aus Mitteln, die zum Erwerb bestimmter Beteiligungen geliehen wurden, die Befreiung von der Kapitalertragsteuer, die Steuerregelung für ausländische Dividenden und das umfangreiche DTT-Netz.
Darüber hinaus sind bei der Prüfung Irlands als Standort einer Holding viele günstige nichtsteuerliche Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören Faktoren wie Irland als englischsprachiges Land, ein qualifizierter und flexibler Arbeitsmarkt, außergewöhnliche professionelle / administrative Dienstleistungen in der Nähe, eine Common Law-Gerichtsbarkeit und ein seit langem etablierter Mitgliedstaat der EU. Darüber hinaus haben sowohl die irische Regierung als auch die Regulierungsbehörden einen unternehmensfreundlichen Ansatz gegenüber irischen Holdinggesellschaften verfolgt (z. B. kann eine Holdinggesellschaft den Gründungsprozess in Irland in der Regel innerhalb weniger Tage abschließen).
Die Kombination aus günstigen steuerlichen und nichtsteuerlichen Faktoren macht Irland zum Wahlziel für die Gründung vieler Holdinggesellschaften.
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