Recht & Gesetz

Auslandsgesellschaft zur Rechnungsstellung an eigenes oder nahestehendes Unternehmen

Ist es noch möglich, den Gewinn aus dem eigenen Unternehmen über eine Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland “rauszuziehen”?

Sie kennen die Situation: Sie sind Gesellschafter bzw. Eigentümer eines erfolgreichen Unternehmens, das attraktive Gewinne erwirtschaftet. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in einem der typischen Hochsteuerländer wie Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien. Vermutlich befindet sich Ihr Wohnsitz im gleichen Land wie Ihr Unternehmen. Sie sind im Moment nicht in der Lage, ins Ausland umzuziehen.

Sie haben nun einen Plan:

Wäre es nicht schön, wenn man im steuergünstigen Ausland eine Gesellschaft gründen könnte, die dann Rechnungen an das eigene Unternehmen zu Hause stellt?

Denken Sie darüber nach, in den USA ein Unternehmen zu gründen? Erfahren Sie hier, welche Rechtsform die Richtige für Sie ist.

Diese Auslandsgesellschaft könnte somit den zu versteuernden Gewinn in Ihrem Unternehmen reduzieren. Sie könnten so jede Menge Steuern sparen. Erfahren Sie hier mehr zu internationalen Steuertipps für Startup-Gründer.

Bevor Sie an eine Umsetzung Ihres Planes denken, sollten Sie jedoch wissen, dass die Möglichkeiten Gewinne mit dem Ziel der Steuerminimierung länderübergreifend in ein anderes Unternehmen zu “verschieben” durch die Gesetzgebung der letzten Jahre sehr erschwert wurden oder gar nicht mehr zulässig sind. Insbesondere die Rechnungsstellung an ein eigenes oder nahestehendes Unternehmen ist problematisch – übrigens auch dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern. Erfahren Sie hier mehr zur LLC Gründung und den Vorteilen.

Lesen Sie gleich mehr darüber, in welchem Rahmen eine Rechnungsstellung an das Unternehmen zu Hause doch möglich ist, was es letztlich bringt und was Sie auf jeden Fall vermeiden sollten. Oder buchen Sie am besten gleich ein Beratungsgespräch.

Fallstricke, mit denen Sie rechnen müssen, wenn Ihre eigene Auslandsgesellschaft mit Ihrem Unternehmen zu Hause abrechnet

1. Nahestehendes Unternehmen

Wussten Sie, dass ein Auslandsunternehmen, das Ihnen gehört, im Kontext der Abrechnung mit Ihrem Unternehmen zu Hause vom Finanzamt automatisch als „nahestehendes Unternehmen“ eingestuft wird? Das ist genau dann so, wenn die Eigentümer bzw. handelnden Personen die gleichen sind wie bei Ihrem Hauptunternehmen.

Durch die Einstufung als nahestehendes Unternehmen gelten automatisch viel strengere Auflagen und Transparenzvorschriften. Das Auslandsunternehmen wird nicht als fremder Dritter betrachtet. Erfahren Sie hier mehr zur Firmengründung in der Schweiz.

Letztlich führt das sogar dazu, dass das Finanzamt Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen Ihrer Auslandsgesellschaft verlangen kann.
Die durch GDPdU und GoBD erweiterten Zugriffsrechte auf digitale steuerrelevante Daten aus Ihren kaufmännischen Systemen inklusive E-Mailsystemen machen es einem Betriebsprüfer inzwischen auch einfach, Unternehmensstrukturen und interne Verrechnungen zu erkennen. Rechnungen innerhalb eigener Unternehmen werden daher immer häufiger besonders unter die Lupe genommen.

2. Illegale Zwischengesellschaft

Stellt das Finanzamt fest, dass die Gesellschaft im Ausland schlicht zum Zweck der steuerlichen Umgehung etabliert wurde, so wird die Auslandsgesellschaft als illegale Zwischengesellschaft eingestuft. Es droht der Tatbestand der Umgehung bzw. Steuerhinterziehung.

Wenn Sie allerdings im Ausland eine Gesellschaft mit Substanz gegründet haben, welche eine ganze Reihe unterschiedlicher Kunden mit Leistungen bedient und die Firma zu Hause lediglich einer von vielen Kunden ist, kann dies nicht unterstellt werden.

3. Einkaufsgesellschaft / Verkaufsgesellschaft

Wird das Unternehmen im Ausland als Einkaufs- bzw. Verkaufsgesellschaft eingestuft (also als eine Gesellschaft auf die Marge im Einkauf oder Verkauf verschoben wird), droht auch hier die Feststellung der illegalen Zwischengesellschaft.

Eine Einkaufs- bzw. Verkaufsgesellschaft ist eine Gesellschaft dann, wenn sie einen Großteil ihres Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen erwirtschaftet.

Es kann gute Gründe geben, eine ausländische Einkaufs-/ Verkaufsgesellschaft zu gründen: vielleicht um besserer Preise zu erzielen, wegen des Images bei dort ansässigen Kunden, gesetzlichen Anforderungen am Ort oder anderen Vorteilen.

Die ausländische Gesellschaft darf dann tatsächliche Kosten mit einem Aufschlag nicht höher als 5 % an das Unternehmen zu Hause fakturieren.

4. Drittvergleich

Wenn Ihre Auslandsgesellschaft Leistungen an Ihr Unternehmen berechnet, dürfen diese ja immer nur mit höchstens 5 % Aufschlag über den tatsächlichen Selbstkosten oder Einkaufspreisen weiterberechnet werden. Natürlich dürfen solche Leistungen auch übliche Preise nicht überschreiten, die man bei einem Drittvergleich feststellen würde.

Halten die Abrechnungen einer Überprüfung nicht Stand, also sind Preise höher als Selbstkosten plus 5 % angesetzt und/oder würde man bei einem Drittanbieter niedrigere Preise erhalten, wird dies die Aberkennung als Betriebskosten zur Folge haben.

Auch hier unterstützt die Softwarelösung IDEA (ursprünglich vom kanadischen Rechnungshof entwickelt) die Betriebsprüfer durch vorgefertigte Makros dabei, solche Abweichungen schnell zu finden. Immerhin müssen Sie ihm ja auf Verlangen alle Buchungssätze Ihrer Finanzbuchhaltung und Ihres ERP Systems elektronisch bereitstellen. Der Betriebsprüfer muss dazu nicht einmal selbst kreativ sein, er muss die Daten nur noch einladen, den Rest macht sein Computer.

5. Fiktive Rechnungen

Stehen den Rechnungen der Auslandsgesellschaft keine tatsächlichen Leistungen gegenüber, welche die Auslandsgesellschaft für Ihr Unternehmen zu Hause erbracht hat, droht wiederum eine Unterstellung der Umgehung, die ein Steuerstrafverfahren zur Folge haben kann.

Da das Finanzamt ja Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Auslandsgesellschaft verlangen kann, ist es ratsam hier von Beginn an transparent und gesetzeskonform zu agieren.

6. Funktionsverlagerung

Werden Unternehmensfunktionen (z.B. Marketing, Entwicklung usw.) an eine Tochtergesellschaft im steuergünstigen Ausland verschoben mit der Absicht der steuerlichen Optimierung, so spricht man von Funktionsverlagerung. Diese ist unzulässig und wird als Umgehung bewertet.

7. Mangelnde Substanz

Existiert bei der Auslandsgesellschaft keine Substanz (keine Räumlichkeiten, kein Personal, keine Geschäftsführung), so befindet sich die Betriebsstätte der Gesellschaft nicht im Ausland, sondern unter Umständen dort, wo Sie sich aufhalten.

Ein Finanzamt würde somit festlegen, dass auch die Besteuerung der Auslandsgesellschaft am Sitzstaat des Unternehmens zu Hause zu erfolgen hat.

8. OECD BEPS

Mit der im Oktober 2015 verabschiedeten OECD Richtlinie „BEPS“ (Base Erosion & Profit Shifting) werden eine Reihe von Modellen der internationalen steuerlichen Gestaltung unmöglich gemacht.

Hierzu zählt beispielsweise das von Amazon praktizierte Geschäftsmodell in großen Ländern wie Deutschland und UK nur Warenlager vorzuhalten und logistische Dienstleistungen zu erbringen. Bisher waren solche Warenlager in der steuerlichen Gesetzgebung nicht als Betriebstätte definiert.

So konnte es passieren, dass Unternehmen in Ländern wie Deutschland riesige Gewinne erzielten, diese aber nicht in Deutschland versteuern mussten, da der Ort der geschäftlichen Oberleitung Luxemburg war.

Solche und ähnliche Modelle sind in Zukunft nicht mehr zulässig. Ähnliche Regelungen gelten für Leistungen aus dem Forschungs- und Marketingbereich, den nahestehende Unternehmen im steuergünstigen Ausland erbringen.

Erfahren Sie hier mehr zur Steuergestaltung mit internationalen Holding-Gesellschaften, Holding Gesellschaft in Luxemburg gründen (SOPARFI), welche Vorteile die E-Residency in Estland bietet, Firmengründung Liechtenstein: Rechtsformen und Steuern, Die Gründung einer Vermögensschutz-Stiftung in Liechtenstein und Die Liechtensteiner Stiftung.

9. Untreue

Als Geschäftsführer eines Unternehmens machen Sie sich ggf. der Untreue schuldig, wenn Sie Vertragsbeziehungen mit einem Lieferanten eingehen, welche das betroffene Unternehmen, dem Sie zur „Treue“ verpflichtet sind, finanziell benachteiligen.

Wenn Sie also Rechnungen von einer Auslandsgesellschaft an das Unternehmen zu Hause stellen und die dahinterstehenden Leistungen stellen effektiv keinen Wert für das Unternehmen dar, machen Sie sich unter Umständen der Untreue schuldig.

Gibt es Lösungsansätze?

  • Wenn Ihre ausländische Gesellschaft tatsächlich Leistungen für das Unternehmen zu Hause erbringt oder Produkte / Leistungen einkauft und dann an das Unternehmen zu Hause weiterverkauft, können die tatsächlichen Kosten mit einem Aufschlag von 5 % weiterberechnet werden.

  • Sie beginnen eine neue Geschäftsidee und gründen dafür im steuergünstigen Ausland eine neue Gesellschaft und verlegen auch Ihren Wohnsitz (z.B. nach Irland). Von Ihrer jetzigen Firma lassen Sie sich ein Darlehen für die Gründung und nötige Investitionen geben. Falls Sie die Geschäftsführung in der bisherigen Firma aufgeben, können Sie in angemessenem Rahmen Beraterleistungen berechnen. Die Menge der Zeit und der Stundenpreis muss angemessen und verhältnismäßig sein, damit dies nicht im Nachhinein als verdecktes Geschäftsführergehalt gewertet und in Deutschland steuerpflichtig wird. Sie dürfen also nicht ihre wesentliche Arbeitszeit in Rechnung stellen, jedoch dürfen Sie in diesem Fall den Stundenpreis marktüblich ansetzen.

Vielleicht sind Sie aber auch zu dem Schluss gekommen, dass jetzt ein guter Zeitpunkt für ein persönliches Beratungsgespräch wäre, bei dem wir Ihre individuelle Situation und dazu passenden Gestaltungsmöglichkeiten besprechen.

Mehr zu internationalen Holding-Gesellschaften erfahren Sie hier.

 Häufige Fragen zur Firmengründung im Ausland (FAQs)

Wir haben über 100 der häufigsten Fragen und Antworten (FAQs) zur Firmengründung im Ausland in unserer Wissensdatenbank für Sie zusammengestellt. Bitte klicken Sie hier, um zu unserer Knowledge Base zu gelangen. Werden Ihre persönlichen Fragen dort nicht beantwortet, raten wir Ihnen zur Buchung eines kostenpflichtigen telefonischen Beratungsgesprächs.

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