Offshore

9 Fakten zum Tod der klassischen Offshorefirma

Auch wenn die klassische Offshore-Gesellschaft nicht mehr relevant ist, gibt es auch heutzutage noch einige gute Alternativen. Welche, erfahren Sie hier.

Sie spielen mit dem Gedanken in Hong Kong, Singapur, Dubai (oder in den nördlichen Emiraten oder Ras Al Khaimah), auf den British Virgin Islands (BVI), den Seychellen, den Bahamas, in Gibraltar, Belize, auf Mauritius, Jersey, auf der Isle of Man, St Vincent oder in einer der anderen einschlägigen Steueroasen eine Offshorefirma zu gründen?

Wussten Sie, dass alle hier genannten Staaten (und rund 100 weitere Länder) schon 2014 ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit Ihrem Finanzamt unterzeichnet haben, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist?

In der Vergangenheit waren die ebenso klangvollen wie exotisch anmutenden Namen der diversen Offshore-Sitzstaaten ein Synonym für extrem niedrige (bzw. meistens gar keine) Unternehmenssteuern, Anonymität und unternehmerische Freiheit.

Wer eine International Business Company (IBC) oder eine andere gängige Offshore-Rechtsform gründete, der war oftmals in der Lage, Mittel diskret am Fiskus vorbeizuschleusen. Aus Sicht des Heimatfinanzamtes war dies zwar höchst problematisch, aber der Gründer konnte sich bekanntlich auf die Verschwiegenheit aller Beteiligten verlassen.

Vor allem die Regierungen besagter Steueroasen wehrten sich jahrzehntelang erfolgreich mit Händen und Füssen dagegen, Daten zu Hintermännern und Begünstigten von Offshorefirmen an interessierte Steuerbehörden diverser Hochsteuerländer herauszugeben – schließlich hing die Existenz ihrer meist verarmten Staaten zu einem wichtigen Teil vom Bedürfnis nach Verschwiegenheit ausländischer Offshore-Gründer ab.

Aber das hat sich mittlerweile dramatisch geändert und mit jeglicher Form von Bankgeheimnis, Vertraulichkeit und Anonymität ist es endgültig aus und vorbei.

Die klassische Offshoregesellschaft ist faktisch tot und lässt sich auch nicht wiederbeleben.

Im Folgenden haben wir 9 Fakten zur Demise weit verbreiteter Offshore-Strukturen zusammengestellt, welche die aktuelle Situation illustrieren und mögliche Lösungswege aufzeigen sollen.

Fakt 1: Mit der Anonymität bei Offshorefirmen ist es seit 2016 weltweit vorbei

Wir wurden in den letzten Jahren Zeuge der tiefgreifendsten Veränderungen im internationalen Steuerrecht seit 30 Jahren. Sowohl der OECD Common Reporting Standard (CRS) und OECD Projekt BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) seitens der OECD, als auch ATAD I & II (“Anti-Steuervermeidungsrichtlinie”) und die AMLDs (“EU-Geldwäscherichtlinie”) der EU haben weitreichende Folgen für den Einsatz von Offshore-Gesellschaften.

OECD Common Reporting Standard (CRS)

CRS ist bereits implementiert und aktiv.

OECD CRS hat zur Folge, dass Banken in mehr als 100 Ländern (darunter alle Offshore-Finanzzentren inklusive Hong Kong, Dubai, Liechtenstein, Cayman Islands usw.) ab sofort automatisch Informationen mit den Steuerbehörden ausländischer Kontoinhaber austauschen.

Der Informationsaustausch macht auch vor Firmenkonten nicht Halt. Wenn Sie 20% und mehr der Firmenanteile an einer ausländischen Gesellschaft besitzen, werden Sie ebenfalls vom Informationsaustausch erfasst.

Selbst wenn das Konto vor dem länderspezifischen CRS-Einführungsstichtag geschlossen wurde, kann es im Rahmen sogenannter „Gruppenanfragen“ mitabgefragt werden. Dabei kann eine Finanzbehörde per Amtshilfe von der Behörde eines anderes Landes eine Liste bestimmter Konten abfragen – z.B. Konten aller deutschen Staatsangehörigen mit einem Barvermögen größer als €100.000, deren Konto seit mehr als 10 Jahren besteht.

Sollten Sie noch immer nicht-deklarierte Mittel auf Auslandskonten angelegt haben, raten wir Ihnen dringend zur Selbstanzeige. So können Sie Schadensbegrenzung betreiben und kommen möglicherweise mit einem blauen Auge davon.

EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD I & ATAD II)

EU-Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, mit Wirkung zum 01.01.2020 Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung einzuführen oder an den europäischen Standard anzupassen.

Dazu zählen auch Vorschriften für beherrschte ausländische Gesellschaften und die Berechnung von Einkünften eines beherrschten ausländischen Unternehmens und andere Bereiche die Unternehmensstrukturen mit Offshorefirmen betreffen.

Die Richtlinie regelt auch Meldepflichten für Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Dienstleister (regulierte Berufe) was dazu führen kann, dass ein Mandant abgelehnt wird, wenn ersichtlich ist oder bekannt wird, dass eine gewünschte Leistung allein die Absicht der Steuervermeidung hat.

Natürlich können Sie tatsächlich in ein anderes Land umziehen, so dass dann die dort gültigen Steuergesetze für Sie zur Anwendung kommen.

EU-Anti-Geldwäscherichtlinie (insbesondere AMLD 4, AMLD 5, AMLD 6)

Die Geldwäscherichtlinie zielt darauf ab innerhalb des Finanzsystems der EU Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche zu verhindern.

Darin enthaltene Vorschriften (AMLD 4, AMLD 5) dienen unter anderem dazu, die Transparenz von Beteiligungen und wirtschaftlich Begünstigten (Einführung der Transparenzregister) an Unternehmen zu erhöhen. Gleichzeitig wurden auch Meldepflichten für regulierte Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Serviceanbieter eingeführt. Es besteht die Pflicht Angaben und Einträge in Registern und bei Behörden zu prüfen und Abweichungen pro-aktiv zu melden.

Ausserdem wurden Schwellenwerte für Transaktionen (Geldtransfer) und Definitionen für wirtschaftliche Eigentümer angepasst. Auch der Einsatz von Kryptowährungen oder die Verwendung von Prepaid-Karten wird immer stärker oder sogar zwingend an eine transparente Identitätsprüfung und Zugriffrechte auf Transaktionsdaten gekoppelt.

In der Fassung AMLD 6 wurden die Meldepflichten dahingehend konkretisiert bzw. verschärft, dass Dienstleister wie Rechtsanwälte und Steuerberater strafrechtlich verpflichtet sind, Taten die zur Steuervermeidung führen sollen - zu verhindern - .

Auch Prepaid-Karten, die in Ländern ohne EU gleichwertigen Standards (wie AML/CFT und KYC) ausgestellt werden, sind jetzt in der EU verboten und können nicht mehr verwendet werden.

Fakt 2: Gründungsagenturen haben vom internationalen Steuerrecht keine Ahnung

Sie werden auch weiterhin jede Menge Angebote im Internet zur Gründung und Verwaltung von Offshore-Gesellschaften in allen möglichen Ländern finden. Eine einfache Google-Suche reicht aus, um auf zahllose einschlägige Gründungsagenturen zu stoßen.

Die meisten Gründungsagenturen haben keine Ahnung was „abgeht“. Die steuerrechtlichen Implikationen der aktuellen weltweiten Initiativen wie OECD CRS werden nicht im Ansatz verstanden. Die Gründungsagenturen gehen auch weiter davon aus, dass es immer den einen oder anderen Staat geben wird, der „nicht mitmacht“. Das war bisher doch immer so. Aber das genau hat sich nun geändert.

Dass hier der Gründer erheblichen steuerlichen Risiken ausgesetzt wird, nimmt die Gründungsagentur leichtfertig in Kauf. Wer möchte sich schon eingestehen, dass das eigene Produkt für den Käufer strafrechtliche Konsequenzen bis hin zur Inhaftierung nach sich ziehen kann?

Anstatt den Gründer zu warnen und ihn auf die steuerlichen Risiken hinzuweisen, ja ihm sogar vor Gründung einer Gesellschaft abzuraten, wird hier weiter eifrig verkauft. Frei nach dem Motto: Nach uns die Sintflut!

Und im Ernstfall wird die Schuld immer auf die Banken geschoben, die es „vergeigt“ haben.

Als Kunde müssen Sie der Realität ins Auge sehen: Die Gründung einer Auslandsgesellschaft ist ein komplexes steuerrechtliches Thema. Lassen Sie sich nichts aufschwatzen. Begeben Sie sich in die Hand eines kritischen Experten, der Ihnen eher vom Auslandsvorhaben abrät, als Sie einem unnötig hohen Risiko auszusetzen.

Fakt 3: Treuhand-Modelle und Stiftungen als Mittel der Verschleierung sind passé

Wenn Sie meinen, dass OECD CRS über einen Treuhänder oder eine Stiftung bzw. einen Trust ausgehebelt werden kann, so ist leider der Wunsch der Vater dieses Gedankens.

Professionelle Treuhänder wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Treuhandfirmen und Fiduziäre sind in vielen Fällen ebenfalls verpflichtet, am Informationsaustausch teilzunehmen.

Alle Stiftungen müssen offenlegen, wer ihre Begünstigten sind. Dies trifft in besonderem Maße auf Stiftungen in Liechtenstein zu. Liechtenstein hat sich bekanntlich entschieden, in Sachen Transparenz eine Vorreiterrolle einzunehmen und ist nun an vorderster Front als „Aufklärer“ aktiv – übertroffen an Eifer nur durch die Schweiz, die Personendaten von Inhabern diverser „Schwarzgeldkonten“ schon mal in der Zeitung veröffentlich.

Und auch wenn der Treuhänder selbst nicht zum Informationsaustausch verpflichtet ist, dann ist der kontoführenden Bank in jedem Fall das Treuhandverhältnis aufzudecken. Die Bank wird dann die entsprechende Meldung im Kontext des Informationsaustausches vornehmen.

Und was passiert, wenn ein Treuhänder der Bank gegenüber das Treuhandverhältnis verschweigt? Da sich der Treuhänder strafbar machen würde und ihm Entzug der Zulassung droht, ist nicht davon auszugehen, dass professionelle Treuhänder dieses Risiko eingehen werden.

Sie können sich bei Ihrem Offshore-Vorhaben nicht mehr auf Treuhandkonstruktionen verlassen, um die tatsächlichen Begünstigten zu verschleiern. Es wird in Zukunft keine Anonymität mehr geben. Treuhänder und Stiftungen sind diesbezüglich ab sofort hinfällig.

Fakt 4: Von Ihrem Wohnsitzstaat aus ist der steueroptimierte Betrieb einer Offshorefirma nicht möglich

Es ist nicht wirklich neu, aber es sei an dieser Stelle nochmals erwähnt: Wenn Sie in einer der großen Industrienationen leben, ist der steueroptimierte Betrieb einer Offshore-Gesellschaft unmöglich.

Wie gesagt – das war schon immer so, aber bisher hat mancher Inhaber einer Offshore-Gesellschaft das Risiko einfach in Kauf genommen und darauf spekuliert, nicht entdeckt zu werden. Oft genug ging diese Strategie ja auch auf. Aber durch den Informationsaustausch ist auch damit Schluss.

Die meisten Länder haben Gesetze zur sogenannten „Hinzurechnungsbesteuerung“. Diese sind in Deutschland Teil des Außensteuergesetzes. In anderen Ländern kennt man sogenannte „CFC-Rules“ oder ein „CFC-Regime“ (CFC = Controlled Foreign Corporation).

Der Inhalt dieser steuerrechtlichen Regelungen ist immer der Gleiche: Wer in Staat A lebt und in Staat B eine Kapitalgesellschaft betreibt, muss wissen, dass die Gesellschaft vermutlich auch in Staat A (dem Wohnsitzstaat) steuerpflichtig ist – teils zu drastisch schlechteren Bedingungen als heimische Gesellschaften.

Denn die Besteuerung einer Kapitalgesellschaft richtet sich unter anderem nach dem Ort der Leitung („Management and Control“) und nach dem Ort der Leistungserbringung.

Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten (DBAs) haben eine gewisse Abschirmwirkung und schwächen manche Regelungen in ihrer Wirkung ab. Gibt es kein DBA (wie es bei allen Steueroasen der Fall ist), entfällt diese DBA-Abschirmwirkung.

Hinzu kommt, dass Gesellschaften in Niedrigsteuerländern mit besonderem Argwohn betrachtet werden. Dies führt dazu, dass es zwar theoretisch völlig legal ist, eine Offshore-Gesellschaft zu besitzen, aber von Seiten des Wohnsitzstaates mit großen steuerlichen Negativwirkungen zu rechnen ist. Sie bezahlen im Endeffekt mehr Steuern, als wenn Sie in Ihrem Wohnsitzstaat ein simples Gewerbe anmelden.

Nur wenn Sie in einem Staat leben, der keine Hinzurechnungsbesteuerung bzw. kein CFC-Regime kennt, ist der Besitz einer Offshore-Gesellschaft sinnvoll und auch nach wie vor steueroptimiert möglich.

Die Offshore-Gesellschaft ist eine Steuerfalle, wenn Sie diese ohne genaue Planung und fachkundige Beratung gründen und betreiben (und auch dann in den meisten Fällen schlicht unmöglich).  Eine Gesellschaft „einfach so“ zu gründen und hoffen, nicht entdeckt zu werden, ist keine Lösung – schon gar nicht zu Zeiten des automatischen Informationsaustausches.

Fakt 5: Eine Auslandsgesellschaft muss Substanz vorweisen können

Im Jahre 2012 rückten die Betreiber der Internet-Pornosite YouPorn ins Visier der Staatsanwaltschaft.

Grund: Teile des Web-Angebotes wurden nach außen hin über eine Gesellschaft in Zypern abgewickelt. Tatsächlich aber wurden die Geschäfte von Hamburg aus gesteuert. Die Gesellschaft in Zypern war, so die Staatsanwaltschaft, eine Briefkastengesellschaft. Ort der geschäftlichen Oberleitung war Hamburg.

YouPorn-Gründer Fabian Thylmann blieb nur gegen Zahlung einer Rekord-Kaution von 10 Millionen Euro auf freien Fuß. Es geht um hinterzogene Steuern in Millionenhöhe.

Das YouPorn-Beispiel veranschaulicht das Problem, das viele Auslands- und Offshoregesellschaften haben: Einen Mangel an Substanz. Es fehlt eine auf kaufmännische Weise eingerichtete Betriebsstätte, Personal und Geschäftsführung vor Ort.

Hätte YouPorn lokal in Zypern ein Büro angemietet und einen Teil der Mitarbeiter in Hamburg nach Zypern versetzt, hätte sich der ganze Ärger vermeiden lassen.

Aber wie es leider oftmals der Fall ist, scheint der eigene Komfort und die eigene Lebensqualität wichtiger zu sein, als die Notwendigkeiten des internationalen Steuerrechts. Hinzu kommt bei vielen Betroffenen eine leider erschreckende Fahrlässigkeit. Hamburg ist eben auf Dauer deutlich angenehmer als Zypern. Die YouPorn-Mitarbeiter hatten vermutlich „keine Lust“, auf einer unterentwickelten Mittelmeerinsel ihr Dasein zu fristen. Aber ist der Hamburger Knast wirklich angenehmer?

Die Lebensqualität in Deutschland ist im Vergleich zu vielen anderen Ländern überragend. Aber diese Lebensqualität hat ihren Preis und das sind höhere Steuern. Dies ist eine relativ einfache (und aus Sicht des Staates sehr faire) Rechnung.

Vermutlich hätten sich die YouPorn-Mitarbeiter mit einer Gehaltsverdopplung zum Umzug nach Zypern überreden lassen. Das wollte vielleicht die Geschäftsführung des Unternehmens nicht ausgeben und hat dadurch ganz klar am falschen Ende gespart.

Viele Gründer von Auslandsgesellschaften und Offshoregesellschaften sind aus Gründen der Bequemlichkeit und des Komforts nicht bereit, die notwendigen Veränderungen in der persönlichen Lebenssituation vorzunehmen, um eine Auslandsgestaltung legal und rechtssicher zu implementieren. Andere verfügen nicht über die Mittel, um genügend Substanz im Ausland aufzubauen. Die Konsequenz ist immer die gleiche: Sie betreiben aus Sicht der Finanzbehörden eine illegale Zwischengesellschaft.

Jenseits der Gründungsphase reicht im übrigen ein Treuhand-Direktor und ein Virtual Office als Substanz niemals aus. Es muss ein Geschäftsführer bei der Gesellschaft eingestellt werden, der mindestens 2.000 Euro im Monat verdient (bei Teilzeit). Der Geschäftsführer darf kein Steuerberater, Rechtsanwalt oder ähnlicher Dienstleister sein – eine solche Konstellation würde immer als Erfüllungsgehilfe interpretiert werden.

Auch reicht ein Regus- bzw. Virtual Office Setup nicht als Substanz aus – oder lediglich für die Gründungsphase. Danach müssen Sie eigene Geschäftsräume mit Mietvertrag usw. vorweisen können.

Auch hinsichtlich OECD BEPS ist die ausreichende Substanz im Sitzstaat der Gesellschaft im Übrigen von entscheidender Bedeutung – zumindest, wenn es sich bei der Auslandsgesellschaft um eine Gruppengesellschaft handelt, die dazu verwendet wird, Gewinne ins steuergünstige Ausland zu verlagern.

Nur wenn die Auslandsgesellschaft über ausreichend Substanz verfügt, ist diese Gewinnverlagerung zulässig. Ansonsten gilt die Muttergesellschaft als Betriebsstätte und Sitz der Besteuerung.

Das YouPorn-Beispiel sollte eine Warnung an alle Unternehmer sein, die ähnliche Auslandsstrukturen steuern und noch nicht genügend Substanz im Ausland geschaffen haben. Bauen Sie Substanz auf oder schließen Sie die Firma.

Fakt 6: Der Verwaltungsaufwand für Offshorefirmen steigt erheblich

Früher herrschten hinsichtlich der Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht bei vielen Offshoregesellschaften wahrlich paradiesische Zustände. Bei den wenigsten Gesellschaften mussten Belege aufbewahrt oder gar bilanziert werden.

Mittlerweile haben sich die Trends deutlich umgekehrt. Der Verwaltungsaufwand einer Offshore-Gesellschaft steigt und damit die Kosten. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen hinsichtlich Transparenz und Dokumentation und andere Regelungen zum Führen einer Gesellschaft verschärfen sich jährlich.

  • So muss zum Beispiel in Hong Kong mittlerweile wie für eine europäische Gesellschaft bilanziert werden. Außerdem besteht für alle Gesellschaften Testatspflicht. Selbst wenn in Hong Kong keine Steuern bezahlt werden müssen, muss ein Wirtschaftsprüfer die Bilanz der Gesellschaft testieren.

  • Auch in Malta – zwar kein Offshorestaat, sondern EU-Land – gibt es Testatspflicht.

  • Auf der Isle of Man, in Jersey und in Guernsey ist es nicht mehr zulässig, dass der Kunde selbst das Bankkonto der Gesellschaft verwaltet (außer er wohnt vor Ort). Vielmehr muss ein Steuerberater vor Ort als Geschäftsführer der Gesellschaft berufen werden, der dann das Konto der Gesellschaft verwaltet.

  • Für Gesellschaften auf den British Virgin Islands (BVI) gibt es mittlerweile Belegaufbewahrungs- und Buchhaltungspflicht.

  • Fast alle Sitzstaaten verbieten mittlerweile die Ausgabe von Inhaberaktien. Und selbst wenn Sie eine Gesellschaft mit Inhaberaktien gründen können, werden Sie keine Bank finden, die ein Konto für diese Gesellschaft eröffnet.

Dies sind nur einige von vielen Beispielen, die illustrieren, dass das Führen und die Verwaltung von Offshore-Gesellschaften immer aufwendiger und komplizierter werden.

Der Trend geht ganz eindeutig in die Richtung, dass sich bei Kapitalgesellschaften die Anforderungen bezüglich Transparenz und Dokumentation verschärfen.

Dass das Bankkonto einer Offshore-Gesellschaft eine Portokasse ist, an der man sich einfach bedienen kann, wird immer unwahrscheinlicher. Auch bekannte Steueroasen verlangen immer öfter umfangreiche Informationen zu den Besitzern und Aktivitäten heimischer Gesellschaften. Diesbezüglich sollten Sie sich keinen Illusionen hingeben.

Fakt 7: Die Kontoeröffnung für eine Offshorefirma ist ein kompliziertes und langwieriges Unterfangen

In den meisten Fällen wird die Gründung einer Offshore-Gesellschaft ohne Probleme ablaufen. Kritisch wird hinterher vielmehr die Kontoeröffnung.

Zunächst werden Sie kaum noch Banken finden, die so ohne Weiteres ein Konto für eine Offshore-Gesellschaft eröffnen. Banken fragen genau nach, wie das Konto verwendet werden soll. Es ist eine Illusion zu meinen, dass Banken heute noch Interesse daran haben, jemandem bei der Steuerhinterziehung zu helfen.

Wir haben von etlichen Unternehmern gehört, die nach Hong Kong geflogen sind, um dort bei HSBC ein Konto für eine Hong Kong Gesellschaft zu eröffnen. Das Konto wurde ohne Angabe von Gründen abgelehnt.

Oft muss bei der Bank ein Businessplan eingereicht werden. Der Unternehmer muss einen Lebenslauf einreichen.

Auch wird nicht selten ein Background-Check durchgeführt, inklusive einer einfachen Google Suche nach Ihrem Namen. Tauchen im Internet negative bzw. fragwürdige Presseberichte über Sie auf und womöglich Artikel zu möglichen Strafverfahren, werden die meisten Banken die Kontoeröffnung ablehnen.

Andere Banken berechnen hohe Gebühren: So ist uns eine Bank in Liechtenstein bekannt, die 6% des Überweisungsbetrages als Gebühr einbehält.

Andere Banken weigern sich, bestimme Überweisungen auszuführen oder anzunehmen, außer Sie können umfangreiche Dokumente zu der Transaktion liefern.

Und bedenken Sie immer: Selbst wenn Sie eine Bank finden, die ein Konto für eine Offshore-Gesellschaft eröffnet, wird diese verpflichtet sein, die Kontobewegungen im Rahmen des Informationsaustausches an die Finanzbehörden zu melden.

Kontoeröffnungen für Offshore-Gesellschaften sind nicht einfach zu erreichen. Sie können mit 3 Monaten oder mehr rechnen, bis das Konto für die Gesellschaft eröffnet ist.

Fakt 8: Für wen die Verwendung einer Offshore-Gesellschaft auch heute noch unbedenklich ist

Es wäre natürlich absurd anzunehmen, dass Offshore-Gesellschaften aussterben werden. Dies ist ganz sicher nicht der Fall. Wir beziehen uns auf dieser Seite vor allem auf die Verwendung von Offshorefirmen im Kontext des Gestaltungsmissbrauches und der Steuerhinterziehung.

Die G20-Länder beschließen Maßnahmen gegen Steuerflucht

Offshore-Konstellationen haben ihren legitimen Platz in der steuerlichen Gestaltung und Vermögensplanung und es gibt eine Reihe von Szenarien, bei denen die Verwendung einer Offshore-Gesellschaft absolut legitim und legal ist.

Unter folgenden Rahmenbedingungen ist die Verwendung einer Offshore-Gesellschaft absolut unbedenklich:

  • Sie betreiben im Offshore-Sitzstaat der Gesellschaft (also auf den Bahamas, auf der Isle of Man usw.) ein tatsächliches Unternehmen mit Substanz, also mit Geschäftsräumen, mit Mitarbeitern und mit einem lokalen Geschäftsführer.

  • Sie haben eine Vertrauensperson, die in einem Land ohne CFC-Regime/Außensteuergesetz lebt. Diese Person ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Offshore-Gesellschaft und hat auch alleinige Kontovollmacht. Diese Person darf kein Treuhänder sein. Es handelt sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen. Es gibt keinen schriftlichen Treuhandvertrag.

Alle heute noch legalen und von Finanzbehörden geprüften und akzeptierten Konstrukte mit Offshore-Gesellschaften sind im Kern eines der vier oben aufgeführten Szenarien.

Dabei wird vor allem klar, dass die Etablierung einer solchen Struktur mit erheblichem Planungs- und Kostenaufwand verbunden ist. Dieser wird sich lohnen, wenn mit einem bedeutenden finanziellen Ertrag zu rechnen ist. Auch ist allenfalls mit Veränderungen der persönlichen Lebensumstände zu rechnen, z.B. mit einem Umzug ins Ausland.

Für Mandanten, die auch heute noch Offshore-Gestaltungen nutzen wollen und können, bietet unsere Kanzlei nachwievor die Gründung und Verwaltung von Offshore-Gesellschaften auf den Bahamas und der Isle-of-Man an.

Der Einsatz von Offshoregesellschaften z.B. als Instrumente der Finanz- und Vermögensplanung sind noch immer legal und weit verbreitet, allerdings nur noch im Kontext genau abgesteckter und steuerrechtlich unbedenklicher Rahmenbedingungen. Der Aufbau einer solchen Konstellation ist zeit- und kostenaufwendig und bedeutet unter Umständen nachhaltige Veränderungen der persönlichen Lebensumstände.

Fakt 9: Der Umzug ins steuergünstige Ausland ist die einzige Lösung, wenn Sie wirklich Steuern sparen wollen

Gehen Sie im Grundsatz immer davon aus, dass ein Umzug ins steuergünstige Ausland für Sie die größte Hebelwirkung hat und mit den wenigsten Risiken verbunden ist. Alle anderen Gestaltungen setzen die Schaffung von Substanz am Sitzstaat der Auslandgesellschaft voraus, die auf Dauer umfangreich sein kann.

Jeder Unternehmer, der über eine Auslandsgesellschaft substanzielle Einkünfte erzielen kann, sollte ernsthaft prüfen, ob ein Umzug ins Ausland in Frage kommt.

Gestaltungen, die Sie nutzen können, wenn Sie im steuergünstigen Ausland leben

Um steuerliche Vorteile durch einen Wohnsitz im Ausland zu geniesen muss man nicht unbedingt nach Übersee oder in die USA umziehen. Nur wenige wissen davon, aber auch jenseits dieser Domiziele gibt es ein paar Wohnsitzstaaten in der EU, die ausgesprochen steuergünstig sind, eine hohe Lebensqualität und ein sehr gutes Umfeld für Ihr Business bieten. Erfahren Sie hier mehr zur Firmengründung in den USA.

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